Erwägungsgrund 5 32011R0173
Im Interesse einer effizienten Verwaltung und angesichts der bisherigen Erfahrungen sollten die Mitteilungen vereinfacht werden. Insbesondere ist festzulegen, dass nur Mitgliedstaaten, die Tabak bzw. Hopfen erzeugen, verpflichtet sein sollten, die gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 2095/2005, (EG) Nr. 1557/2006 und (EG) Nr. 1850/2006 erforderlichen Angaben zu übermitteln. Aus Gründen der Klarheit ist in diesen Verordnungen der Inhalt einiger Mitteilungen zu präzisieren.