Erwägungsgrund 5 32011R0176
Um den Austausch solcher Informationen und die Abgabe von Bemerkungen zu erleichtern, sollte eindeutig festgelegt werden, welche Informationen als „angemessen“ anzusehen und den Mitgliedstaaten, der Kommission, der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (nachstehend „EASA“) und anderen Beteiligten zu übermitteln sind, ebenso die Verfahren für diesen Informationsaustausch.