Erwägungsgrund 3 32011R0269
Die Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 in der durch diese Verordnung geänderten Fassung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten. Die Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 sollte unter Wahrung dieser Rechte und Grundsätze angewandt werden.