Gesetze
Gesetz wird geladen …
Bis zum 15. September jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht für das vorangegangene Kalenderjahr, der Informationen über die Durchführung dieser Verordnung sowie gegebenenfalls sonstige einschlägige Informationen enthält.
Der Jahresbericht enthält Informationen über die zur Verringerung von Beifang und Rückwürfen von Schwertfisch aus dem Mittelmeer unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung ergriffenen Maßnahmen sowie über relevante Forschungsergebnisse hierzu.
Die Kommission stellt die gemäß Absatz 1 und 2 erhaltenen Informationen zusammen und leitet sie vor dem 15. Oktober jedes Jahres an das ICCAT-Sekretariat weiter.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit genaueren Vorschriften für das Format des in diesem Artikel genannten Jahresberichts erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 36 Absatz 2 erlassen.
Die Kommission erstellt auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 1 und 2 erhaltenen Informationen den Jahresbericht der Union und…
Bis zum 1. August jeden Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen Jahresbericht für das vorangegangene Kalenderjahr, der Informationen über…
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für jedes ganze Jahr oder jeden Teil eines Jahres, in dem die vorliegende Verordnung gilt, einen Jahresbericht in…
Die Berichte werden der Kommission jährlich bis zum 31. März übermittelt. Die Kommission leitet sie dem in Artikel 7 Absatz 1 genannten Ausschuss zu. Der…
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für jedes ganze Jahr oder jeden Teil eines Jahres, in dem die vorliegende Verordnung gilt, einen Jahresbericht in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.