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Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Juli 2008. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ANHANG Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur soll der Wortlaut der Warenbezeichnung nur als Hinweis dienen, maßgebend für die Anwendung der Präferenzregelung im Rahmen dieses Anhangs sind die KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend. FISCHE UND FISCHEREIERZEUGNISSE Laufende Nr. KN-Code TARIC-Unterpositionen Warenbezeichnung Jährliche Kontingentsmenge (in Tonnen Nettogewicht) Zollsatz 09.1594 0301 91 Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar 500 frei 0302 11 0303 14 0304 42 0304 52 00 10 0304 82 0304 99 21 11 , 12 , 20 0305 10 00 10 0305 39 90 10 0305 43 00 0305 59 85 61 0305 69 80 61 09.1595 0301 93 00 Karpfen (Cyprinus spp., Carassius spp., Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus, Catla catla, Labeo spp., Osteochilus hasselti, Leptobarbus hoeveni, Megalobrama spp.): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar 140 frei 0302 73 00 0303 25 00 0304 39 00 20 0304 51 00 10 0304 69 00 20 0304 93 90 10 0305 10 00 20 0305 31 00 10 0305 44 90 10 0305 52 00 10 0305 64 00 10 09.1596 0301 99 85 80 Zahnbrassen oder Meerbrassen (Dentex dentex und Pagellus spp.): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar 30 frei 0302 85 10 0303 89 50 0304 49 90 60 0304 59 90 40 0304 89 90 30 0304 99 99 20 0305 10 00 30 0305 39 90 70 0305 49 80 40 0305 59 85 65 0305 69 80 65 09.1597 0301 99 85 22 Europäische Wolfsbarsche (Dicentrarchus labrax): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar 30 frei 0302 84 10 0303 84 10 0304 49 90 70 0304 59 90 45 0304 89 90 40 0304 99 99 70 0305 10 00 40 0305 39 90 80 0305 49 80 50 0305 59 85 67 0305 69 80 67 09.1598 1604 13 11 Sardinen, zubereitet oder haltbar gemacht 50 6 % 1604 13 19 1604 20 50 10 , 19 09.1599 1604 16 00 Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht 70 12,5 % 1604 20 40
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung gilt ab 1. Januar 2002 und…
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1997. Diese…
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem Zeitpunkt der vorläufigen…
Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur soll der Wortlaut der Warenbezeichnung nur als Hinweis dienen; maßgebend für die…
Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das…
„ANHANG Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur soll der Wortlaut der Warenbezeichnung nur als Hinweis dienen; maßgebend für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.