Erwägungsgrund 14 32011R0517
Die Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 sollte aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden. Mit den technischen Bestimmungen im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1168/2006 werden dieselben Ergebnisse erzielt wie mit denjenigen im Anhang der vorliegenden Verordnung. Die Mitgliedstaaten könnten die vorliegende Verordnung somit unverzüglich anwenden, ohne dass ein Übergangszeitraum festgelegt werden muss.