Erwägungsgrund 9 32011R0517
Im Interesse klarer Rechtsvorschriften der Europäischen Union ist es daher angebracht, die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 und die Verordnung (EU) Nr. 200/2010 der Kommission vom 10. März 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf ein Unionsziel zur Senkung der Prävalenz von Salmonella-Serotypen bei erwachsenen Gallus-gallus-Zuchtherden zu ändern, damit gewährleistet ist, dass zu Salmonella Typhimurium auch monophasische Stämme mit der Antigenformel 1,4,[5],12:i:- hinzugerechnet werden.