Erwägungsgrund 1 32011R0524
Für Deltamethrin, Ethofumesat, Propiconazol, Pymetrozin und Pyrimethanil wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte festgelegt. Für Tebuconazol wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Isopyrazam wurden in noch keinem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte festgelegt; daher galt der Standardwert von 0,01 mg/kg. Für Biphenyl wurden bislang keine spezifischen Rückstandshöchstgehalte festgelegt, und der Stoff wurde auch nicht in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen. Biphenyl wurde früher als Pflanzenschutzmittel verwendet. Gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ist der Standardwert von 0,01 mg/kg auf alle in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse anzuwenden.