Erwägungsgrund 5 32011R0524
Bezüglich Biphenyl erhielt die Kommission Informationen von Deutschland und von Unternehmern, wonach Biphenyl auf frischen Kräutern und Kräutertees, die Pestizidrückstände über dem Standard-Rückstandshöchstgehalt aufweisen, vorhanden ist. Deutschland legte einen Bewertungsbericht vor und teilte mit, dass es aufgrund des flächendeckenden Vorhandenseins dieses Stoffes aus verschiedenen Quellen unmöglich ist, Kräuter, Hagebutten, Gewürze und Kräutertees zu erzeugen, deren Gehalt an Rückständen von Biphenyl den Rückstandshöchstgehalt einhält. Deutschland stellte gemäß dem Verfahren des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 einen Antrag auf die Festlegung vorläufiger Rückstandshöchstgehalte, damit das Inverkehrbringen der betroffenen Erzeugnisse möglich ist.