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Die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 wird wie folgt geändert:
Artikel 2 wird folgende Nummer 33 angefügt: „33. ‚Kaltstart‘ den Start eines Motors bei einer Temperatur der Motorkühlflüssigkeit (oder gleichwertige Temperatur), die höchstens 35 °C beträgt und höchstens 7 K über der Umgebungstemperatur (falls bekannt) liegt.“
In Artikel 6 Absatz 1 werden folgende Unterabsätze 4 und 5 angefügt: „Die einschlägigen Vorschriften sind erfüllt, wenn allen folgenden Bedingungen entsprochen ist: Im in Unterabsatz 4 genannten Fall findet Artikel 14 Anwendung.“
Die Vorschriften von Artikel 13 sind erfüllt;
das Fahrzeug wurde gemäß der UN/ECE-Regelung Nr. 83 Änderungsserie 06, der UN/ECE-Regelung Nr. 101 Änderungsserie 01 und, im Fall von Dieselmotoren, gemäß der UN/ECE-Regelung Nr. 24 Teil III Änderungsserie 03 genehmigt.
In Artikel 10 Absatz 1 werden folgende Unterabsätze 3 und 4 angefügt: „Die einschlägigen Vorschriften sind erfüllt, wenn allen folgenden Bedingungen entsprochen ist: Im in Unterabsatz 3 genannten Fall findet Artikel 14 Anwendung.“
Die Vorschriften von Artikel 13 sind erfüllt;
die emissionsmindernden Einrichtungen für den Austausch wurden gemäß der UN/ECE-Regelung Nr. 103 genehmigt.
Artikel 13 Absatz 9 erhält folgende Fassung:
Die Anhänge I, III, IV, VIII, IX, XI, XII, XIV, XVI und XVIII werden gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang II wird durch den Text in Anhang II der vorliegenden Verordnung ersetzt.
Anhang II wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Die Anlagen werden gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang II wird entsprechend Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang II wird gemäß dem Anhang II dieser Verordnung geändert.
Anhang III Kapitel II wird entsprechend Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang II wird gemäß dem Anhang Teil I der vorliegenden Verordnung geändert.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.