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In Annex IIC der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 ist der Fischereiaufwand im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 509/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit einem Mehrjahresplan für die nachhaltige Nutzung des Seezungenbestands im westlichen Ärmelkanal geregelt. Der Wortlaut jenes Anhangs muss an den Wortlaut des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 509/2007 angepasst werden.
Ab 1. Februar 2005 gelten für die Bewirtschaftung des Seezungenbestands im westlichen Ärmelkanal die Fischereiaufwandsbeschränkungen und begleitenden…
Anhang IIC der Verordnung (EU) Nr. 43/2012 sieht Beschränkungen des Fischereiaufwands im Rahmen der Bewirtschaftung der Seezungenbestände im westlichen…
Zur Anpassung der Aufwandsbeschränkungen für Seezunge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 509/2007 sollten alternative Regelungen eingeführt werden, um den…
Zur Anpassung der Aufwandsbeschränkungen für Seezunge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 509/2007 sollten alternative Regelungen eingeführt werden, um den…
Auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 sind mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1124/2010 des Rates vom 29. November 2010 zur Festsetzung der…
Auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 sind mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1226/2009 des Rates Fischereiaufwandsbeschränkungen für 2010 in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.