Erwägungsgrund 6 32011R0716
Angesichts des speziellen Geltungsbereichs und Anwendungszeitraums der Fangmöglichkeiten für Sardellen ist es angezeigt, diese Fangmöglichkeiten mit einer gesonderten Verordnung festzusetzen. Die Fischerei sollte jedoch weiterhin den allgemeinen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 betreffend die Bedingungen für die Nutzung der Quoten unterworfen sein.