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Da erneuerbare Brennstoffe aus dem Mehrstufen-Katalyseverfahren auch aus eingeführten ausgeschmolzenen Fetten hergestellt werden können, sollten die Einfuhrbestimmungen für solche Fette und die in der Veterinärbescheinigung, die mit jeder Sendung ausgeschmolzener Fette an dem Eingangsort der Union, an dem die Veterinärprüfungen stattfinden, festgelegten Bedingungen klargestellt werden. Die Anhänge XIV und XV der Verordnung (EG) Nr. 142/2011 sollten daher entsprechend geändert werden.
Bei der Herstellung sind nur die in Anhang VII Teil IV Abschnitt III Nummer 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bezeichneten Änderungen der…
Für eine Übergangszeit bis zum 31. Januar 2012 werden Sendungen mit nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten ausgeschmolzenen Fetten für bestimmte…
In ihrem Gutachten vom 22. September 2010 über ein Mehrstufen-Katalyseverfahren zur Herstellung erneuerbarer Brennstoffe kam die EFSA zu dem Schluss, das…
Kraft- und Brennstoffe, die den in Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 3 Nummer 2 Buchstabe c genannten spezifischen Anforderungen an Produkte aus dem…
Damit nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte ausgeschmolzene Fette für bestimmte Zwecke außerhalb der Futtermittelkette gemäß der Verordnung (EU) Nr. 142/2011…
Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 3 Buchstabe i wird durch Folgendes ersetzt: „i) Kraft- und Brennstoffe, die den in Anhang…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.