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Nachdem im Einklang mit den mit der vorliegenden Verordnung an der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 vorgenommenen Änderungen zwei neue alternative Methoden zur Verwendung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte oder Folgeprodukte in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 aufgenommen wurden, sollte die Spalte „Rohmaterial (Verweis auf die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009)“ in Anhang XIV Tabelle 2 Zeile 17 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 dahin gehend geändert werden, dass ein Verweis auf diese beiden neuen alternativen Methoden aufgenommen wird, um die Einfuhr von Rohmaterial zur Herstellung erneuerbarer Brennstoffe in die Union zu ermöglichen.
Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält Vorschriften für die Verwendung und Beseitigung durch alternative Verarbeitungsmethoden gewonnener…
Daher sollte Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 geändert werden, um zusätzliche Anforderungen in Bezug auf die Verwendung tierischer Nebenprodukte und…
Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 dürfen tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte nach alternativen Methoden beseitigt oder verwendet werden, sofern diese…
Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission enthält Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, einschließlich Vorschriften für die…
Tabelle 2 in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält Anforderungen für die Einfuhr tierischer Nebenprodukte in die Union. Der…
Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission enthält Durchführungsmaßnahmen für die in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 festgelegten Hygiene- und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.