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Mit der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wurden Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 und der Entscheidung 2003/324/EG der Kommission übernommen, mit denen insbesondere Estland, Lettland und Finnland die Fütterung bestimmter Pelztierarten mit verarbeitetem Tierprotein aus Körpern oder Teilen von Körpern derselben Tierart erlaubt wird, insbesondere bei Füchsen. Anhang II sollte dahingehend geändert werden, dass die Verfütterung dieses Materials an die beiden üblicherweise in Betrieben gehaltenen Arten, den Rotfuchs (Vulpes vulpes) und den Polarfuchs (Alopex lagopus) erlaubt ist, da die Entscheidung 2003/324/EG mit der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 aufgehoben wurde.
KAPITEL I Rückführung innerhalb derselben Tierart bei Pelztieren 1. In Estland, Litauen und Finnland dürfen folgende Pelztiere mit Fleisch- und Knochenmehl oder…
Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den…
Nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den…
Nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle…
Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 verbietet die Verfütterung von bestimmten verarbeiteten tierischen Proteinen an bestimmte Tiere, wobei die Möglichkeit von…
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 weitet das Verbot gemäß Artikel 7 Absatz 1 auf die Verfütterung von unter anderem verarbeitetem tierischem Protein an…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.