Erwägungsgrund 17 32017R2226
Die Interoperabilität zwischen dem EES und dem VIS sollte durch einen direkten Kommunikationskanal zwischen dem Zentralsystem des VIS und dem Zentralsystem des EES hergestellt werden, damit die das EES verwendenden Grenzbehörden in der Lage sind, durch eine VIS-Abfrage visumbezogene Daten zur Anlegung oder Aktualisierung von Ein-/Ausreisedatensätzen oder Einreiseverweigerungsdatensätzen abzurufen, an den Grenzen, an denen das EES eingesetzt wird, durch den direkten Abgleich der Fingerabdrücke mit dem VIS die Gültigkeit eines Visums zu überprüfen und die Identität des Visuminhabers zu verifizieren, und die Identität eines Drittstaatsangehörigen, der von der Visumpflicht befreit ist, durch Verwendung der Fingerabdrücke mit dem VIS zu verifizieren. Die Interoperabilität sollte es den das VIS verwendenden Grenz- und Visumbehörden außerdem ermöglichen, zum Zwecke der Prüfung und Bescheidung von Visumanträgen mithilfe des VIS direkte EES-Abfragen durchzuführen, und sie sollte es den Visumbehörden ermöglichen, die im EES erfassten visumbezogenen Daten im Falle der Annullierung, Aufhebung oder Verlängerung eines Visums zu aktualisieren. Die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sollte daher entsprechend geändert werden. Das Abrufen von visumbezogenen Daten aus dem VIS, der Import dieser Daten in das EES sowie die Aktualisierung der Daten aus dem VIS im EES sollten automatisch erfolgen, sobald die betreffende Behörde den Vorgang eingeleitet hat. Bei der Herstellung der Interoperabilität zwischen dem EES und dem VIS sollte der Grundsatz der Zweckbindung eingehalten werden.