Art. 12 32012R0377
(1)
Die Mitgliedstaaten legen die Regeln für Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung fest und treffen die Maßnahmen, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass die Sanktionen durchgeführt werden. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(2)
Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission diese Regeln unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und notifizieren ihr jede spätere Änderung der Regeln.