Art. 13 32012R0377
Sieht diese Verordnung eine Notifizierungs-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission vor, so werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang II angegeben sind.
Sieht diese Verordnung eine Notifizierungs-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission vor, so werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang II angegeben sind.