Erwägungsgrund 4 32012R0377
In Anbetracht der spezifischen Bedrohung für den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit in der Region, die von der Situation in Guinea-Bissau ausgeht, und zur Wahrung der Übereinstimmung mit dem Verfahren zur Änderung und Überprüfung des Anhangs des Beschlusses 2012/237/GASP sollte die Befugnis zur Änderung der Listen in Anhang I der Verordnung vom Rat ausgeübt werden.