Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Erteilung von Informationen durch die ersuchte Behörde gemäß Artikel 8 erfolgt möglichst rasch, spätestens jedoch drei Monate nach dem Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens. Ist die ersuchte Behörde jedoch bereits im Besitz dieser Informationen, so verkürzt sich die Frist auf einen Monat.
In bestimmten besonders gelagerten Fällen können zwischen der ersuchten und der ersuchenden Behörde andere Fristen als die in Absatz 1 vorgesehenen vereinbart werden.
Ist die ersuchte Behörde nicht in der Lage, ein Ersuchen innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist zu beantworten, so unterrichtet sie die ersuchende Behörde unter Verwendung eines Amtshilfedokuments innerhalb eines Monats über die Gründe, die einer fristgerechten Antwort entgegenstehen, sowie über den Zeitpunkt, an dem sie erwartet, dem Ersuchen nachkommen zu können.
Die Informationsübermittlung durch die ersuchte Behörde gemäß den Artikeln 7 und 9 erfolgt möglichst rasch, spätestens jedoch drei Monate nach dem Zeitpunkt des…
In bestimmten speziellen Kategorien von Fällen können zwischen der ersuchten und der ersuchenden Behörde andere als die in Artikel 10 vorgesehenen Fristen…
Ist die ersuchte Behörde nicht in der Lage, auf ein Ersuchen fristgerecht zu antworten, so teilt sie der ersuchenden Behörde unverzüglich schriftlich mit,…
Die Behörden antworten auf ein Auskunftsersuchen nach diesem Artikel innerhalb kürzester Frist, auf jeden Fall jedoch innerhalb einer Frist von maximal fünf…
In bestimmten besonders gelagerten Fällen können zwischen der ersuchten und der ersuchenden Behörde andere als die in Absatz 1 vorgesehenen Fristen vereinbart…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.