Erwägungsgrund 8 32012R0389
Die Lösung von Problemen in Verbindung mit der grenzüberschreitenden Zustellung von Verwaltungsentscheidungen und -maßnahmen sollte weiterhin gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 erfolgen, die deshalb beibehalten werden sollten.