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Dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Amtshilfedokument sind die jeweiligen Unterlagen gemäß Artikel 8 beizufügen. Für den Fall, dass dies nicht möglich oder praktikabel ist, werden die Unterlagen auf elektronischem oder anderem Wege übermittelt.
Die ersuchte Behörde ist nur dann zur Übermittlung von Urschriften verpflichtet, wenn diese für den von der ersuchenden Behörde verfolgten Zweck erforderlich sind und die geltenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde der Übermittlung nicht entgegenstehen.
Die ersuchte Behörde übermittelt Urschriften, sofern die ersuchende Behörde eigens darum bittet und die geltenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats der…
Urschriften werden jedoch nur insoweit übermittelt, als die geltenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, dem…
Die zuständigen Stellen des Mitgliedstaats der ersuchenden Behörde können alle Berichte, Bescheinigungen und anderen Dokumente oder beglaubigten Kopien oder…
Informationen, Berichte, Bescheinigungen und andere Schriftstücke oder beglaubigte Kopien von Schriftstücken oder Auszüge daraus, die die ersuchte Behörde…
die unverzügliche Bereitstellung der notwendigen Informationen und Dokumente durch die ersuchte zuständige Behörde für die ersuchende zuständige Behörde, sobald…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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