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Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2012. Artikel 9 gilt jedoch ab dem 1. Februar 2012. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. VERZEICHNIS DER ANHÄNGE ANHANG I : TACs für EU-Schiffe in TAC-regulierten Gebieten, aufgeschlüsselt nach Arten und Gebieten: — Teil A: Allgemeine Bestimmungen — Teil B: Kattegat, ICES-Gebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV, CECAF-Gebiete (EU-Gewässer) und Französisch-Guayana ANHANG IIA : Zulässiger Fischereiaufwand für die Bewirtschaftung der Kabeljaubestände im Kattegat, den ICES-Divisionen VIa und VIIa sowie den EU-Gewässern von ICES-Division Vb ANHANG IIB : Zulässiger Fischereiaufwand für die Wiederauffüllung bestimmter Bestände von südlichem Seehecht und Kaisergranat in den ICES-Divisionen VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz ANNEX IIC : Zulässiger Fischereiaufwand für die Bewirtschaftung des Seezungenbestands des westlichen Ärmelkanals in ICES-Division VIIe ANHANG I TACs FÜR EU-SCHIFFE IN TAC-REGULIERTEN GEBIETEN NACH ARTEN UND GEBIETEN TEIL A Allgemeine Bestimmungen In den Tabellen in Teil B dieses Anhangs sind nach Arten aufgeschlüsselt die TACs und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben) sowie gegebenenfalls die operativ damit verbundenen Bedingungen angegeben. Alle in diesem Anhang genannten Fangmöglichkeiten unterliegen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, insbesondere den Artikeln 33 und 34. Die Bezugnahmen auf Fanggebiete sind, sofern nichts anderes angegeben ist, Bezugnahmen auf ICES-Gebiete. Die Bestände sind für jedes Gebiet in der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen der Art(en) aufgeführt. Für die Zwecke dieser Verordnung ist nachstehend eine Vergleichstabelle der lateinischen Bezeichnungen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen wiedergegeben. Wissenschaftliche Bezeichnung 3-Alpha-Code Gemeinsprachliche Bezeichnung Amblyraja radiata RJR Atlantischer Sternrochen Ammodytes spp. SAN Sandaale Argentina silus ARU Goldlachs Beryx spp. ALF Schleimköpfe Brosme brosme USK Lumb Caproidae BOR Eberfische Centrophorus squamosus GUQ Blattschuppiger Schlingerhai Centroscymnus coelolepis CYO Portugiesenhai Chaceon maritae CGE Rote Tiefseekrabbe Champsocephalus gunnari ANI Langschnauzen-Eisfisch Chionoecetes spp. PCR Arktische Seespinne Clupea harengus HER Hering Coryphaenoides rupestris RNG Grenadierfisch Dalatias licha SCK Schokoladenhai Deania calcea DCA Schnabeldornhai Dipturus batis RJB Glattrochen Dissostichus eleginoides TOP Schwarzer Seehecht Dissostichus mawsoni TOA Antarktischer Seehecht Engraulis encrasicolus ANE Europäische Sardelle Etmopterus princeps ETR Großer schwarzer Dornhai Etmopterus pusillus ETP Glatter schwarzer Dornhai Euphausia superba KRI Antarktischer Krill Gadus morhua COD Kabeljau Galeorhinus galeus GAG Hundshai Glyptocephalus cynoglossus WIT Rotzunge Hippoglossoides platessoides PLA Raue Scharbe Hippoglossus hippoglossus HAL Atlantischer Heilbutt Hoplostethus atlanticus ORY Granatbarsch Illex illecebrosus SQI Nördlicher Kurzflossen-Kalmar Lamna nasus POR Heringshai Lepidonotothen squamifrons NOS Graue Notothenia Lepidorhombus spp. LEZ Butte Leucoraja circularis RJI Sandrochen Leucoraja fullonica RJF Chagrinrochen Leucoraja naevus RJN Kuckucksrochen Limanda ferruginea YEL Gelbschwanzflunder Limanda limanda DAB Kliesche Lophiidae ANF Seeteufel Macrourus spp. GRV Grenadierfisch Makaira nigricans BUM Atlantischer Blauer Marlin Mallotus villosus CAP Lodde Manta birostris RMB Großer Teufelsrochen Martialia hyadesi SQS Kalmar Melanogrammus aeglefinus HAD Schellfisch Merlangius merlangus WHG Wittling Merluccius merluccius HKE Europäischer Seehecht Micromesistius poutassou WHB Blauer Wittling Microstomus kitt LEM Limande Molva dypterygia BLI Blauleng Molva molva LIN Leng Nephrops norvegicus NEP Kaisergranat Pandalus borealis PRA Tiefseegarnele Paralomis spp. PAI Krabben Penaeus spp. PEN Geißelgarnelen Platichthys flesus FLE Flunder Pleuronectes platessa PLE Scholle Pleuronectiformes FLX Plattfische Pollachius pollachius POL Pollack Pollachius virens POK Seelachs Psetta maxima TUR Steinbutt Raja brachyura RJH Blondrochen Raja clavata RJC Nagelrochen Raja (Dipturus) nidarosiensis JAD Schwarzbäuchiger Glattrochen Raja microocellata RJE Kleinäugiger Rochen Raja montagui RJM Fleckrochen Raja undulata RJU Perlrochen Rajiformes SRX Rochen Reinhardtius hippoglossoides GHL Schwarzer Heilbutt Rostroraja alba RJA Bandrochen Scomber scombrus MAC Makrele Scophthalmus rhombus BLL Glattbutt Sebastes spp. RED Rotbarsche Solea solea SOL Gemeine Seezunge Solea spp. SOO Seezunge Sprattus sprattus SPR Sprotte Squalus acanthias DGS Dornhai Tetrapturus albidus WHM Weißer Marlin Thunnus maccoyii SBF Südlicher Blauflossen-Thun Thunnus obesus BET Großaugenthun Thunnus thynnus BFT Roter Thun Trachurus spp. JAX Bastardmakrele Trisopterus esmarkii NOP Stintdorsch Urophycis tenuis HKW Weißer Gabeldorsch Xiphias gladius SWO Schwertfisch Die folgende Vergleichstabelle der gemeinsprachlichen Bezeichnungen und der lateinischen Bezeichnungen dient ausschließlich der Information: Antarktischer Krill KRI Euphausia superba Antarktischer Seehecht TOA Dissostichus Mawsoni Arktische Seespinne PCR Chionoecetes spp. Atlantischer Blauer Marlin BUM Makaira nigricans Atlantischer Heilbutt HAL Hippoglossus hippoglossus Atlantischer Sternrochen RJR Amblyraja radiata Bandrochen RJA Rostroraja alba Bastardmakrele JAX Trachurus spp. Blattschuppiger Schlingerhai GUQ Centrophorus squamosus Blauer Wittling WHB Micromesistius poutassou Blauleng BLI Molva dypterygia Blondrochen RJH Raja brachyura Butte LEZ Lepidorhombus spp. Chagrinrochen RJF Leucoraja fullonica Dornhai DGS Squalus acanthias Eberfische BOR Caproidae Europäische Sardelle ANE Engraulis encrasicolus Europäischer Seehecht HKE Merluccius merluccius Fleckrochen RJM Raja montagui Flunder FLE Platichthys flesus Geißelgarnelen PEN Penaeus spp. Gelbschwanzflunder YEL Limanda ferruginea Gemeine Seezunge SOL Solea solea Glattbutt BLL Scophthalmus rhombus Glatter schwarzer Dornhai ETP Etmopterus pusillus Glattrochen RJB Dipturus batis Goldlachs ARU Argentina silus Granatbarsch ORY Hoplostethus atlanticus Graue Notothenia NOS Lepidonotothen squamifrons Grenadierfisch GRV Macrourus spp. Grenadierfisch RNG Coryphaenoides rupestris Großaugenthun BET Thunnus obesus Großer schwarzer Dornhai ETR Etmopterus princeps Großer Teufelsrochen RMB Manta birostris Hering HER Clupea harengus Heringshai POR Lamna nasus Hundshai GAG Galeorhinus galeus Kabeljau COD Gadus morhua Kaisergranat NEP Nephrops norvegicus Kalmar SQS Martialia hyadesi Kleinäugiger Rochen RJE Raja microocellata Kliesche DAB Limanda limanda Krabben PAI Paralomis spp. Kuckucksrochen RJN Leucoraja naevus Langschnauzen-Eisfisch ANI Champsocephalus gunnari Leng LIN Molva molva Limande LEM Microstomus kitt Lodde CAP Mallotus villosus Lumb USK Brosme brosme Makrele MAC Scomber scombrus Nagelrochen RJC Raja clavata Nördlicher Kurzflossen-Kalmar SQI Illex illecebrosus Perlrochen RJU Raja undulata Plattfische FLX Pleuronectiformes Pollack POL Pollachius pollachius Portugiesenhai CYO Centroscymnus coelolepis Raue Scharbe PLA Hippoglossoides platessoides Rochen SRX Rajiformes Rotbarsche RED Sebastes spp. Rote Tiefseekrabbe CGE Chaceon maritae Roter Thun BFT Thunnus thynnus Rotzunge WIT Glyptocephalus cynoglossus Sandaale SAN Ammodytes spp. Sandrochen RJI Leucoraja circularis Schellfisch HAD Melanogrammus aeglefinus Schleimköpfe ALF Beryx spp. Schnabeldornhai DCA Deania calcea Schokoladenhai SCK Dalatias licha Scholle PLE Pleuronectes platessa Schwarzbäuchiger Glattrochen JAD Raja (Dipturus) nidarosiensis Schwarzer Heilbutt GHL Reinhardtius hippoglossoides Schwarzer Seehecht TOP Dissostichus eleginoides Schwertfisch SWO Xiphias gladius Seelachs POK Pollachius virens Seeteufel ANF Lophiidae Seezunge SOO Solea spp. Sprotte SPR Sprattus sprattus Steinbutt TUR Psetta maxima Stintdorsch NOP Trisopterus esmarkii Südlicher Blauflossen-Thun SBF Thunnus maccoyii Tiefseegarnele PRA Pandalus borealis Weißer Gabeldorsch HKW Urophycis tenuis Weißer Marlin WHM Tetrapturus albidus Wittling WHG Merlangius merlangus TEIL B Kattegat, ICES-Gebiete I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII UND XIV, CECAF-Gebiete (EU-Gewässer), Gewässer Französisch-Guayanas Art: Goldlachs Argentina silus Gebiet: I und II (EU- und internationale Gewässer) (ARU/1/2.) Deutschland 25 Analytische TAC Frankreich 8 Niederlande 20 Vereinigtes Königreich 42 EU 95 TAC 95 Art: Goldlachs Argentina silus Gebiet: III und IV (EU-Gewässer) (ARU/3/4-C) Dänemark 959 Analytische TAC Deutschland 10 Frankreich 7 Irland 7 Niederlande 45 Schweden 37 Vereinigtes Königreich 17 EU 1 082 TAC 1 082 Art: Goldlachs Argentina silus Gebiet: V, VI und VII (EU- und internationale Gewässer) (ARU/567.) Deutschland 329 Analytische TAC Frankreich 7 Irland 305 Niederlande 3 434 Vereinigtes Königreich 241 EU 4 316 TAC 4 316 Art: Lumb Brosme brosme Gebiet: IIIa; EU-Gewässer der Teilgebiete 22-32 (USK/3A/BCD) Dänemark 12 Analytische TAC Schweden 6 Deutschland 6 EU 24 TAC 24 Art: Eberfische Caproidae Gebiet: VI, VII und VIII (EU- und internationale Gewässer) (BOR/678-) Dänemark 20 123 Vorsorgliche TAC Irland 56 666 Vereinigtes Königreich 5 211 EU 82 000 TAC 82 000 Art: Hering Clupea harengus Gebiet: VIIb, VIIc; VIaS (HER/6AS7BC) Irland 3 861 Analytische TAC Niederlande 386 EU 4 247 TAC 4 247
(1) Es handelt sich um den Heringsbestand im Gebiet VIa südlich von 56° 00′ N und westlich von 07° 00′ W. Art: Hering Clupea harengus Gebiet: VI Clyde (HER/06ACL.) Vereinigtes Königreich Noch nicht festgelegt Vorsorgliche TAC EU Noch nicht festgelegt TAC Noch nicht festgelegt
(1) Clyde-Bestand: Es handelt sich um den Heringsbestand im Seegebiet nordöstlich einer Linie von Mull of Kintyre nach Corsewall Point.
(2) Artikel 6 dieser Verordnung gilt.
(3) Dieselbe Menge wie nach Fußnote 2. Art: Hering Clupea harengus Gebiet: VIIa (HER/07A/MM) Irland 1 374 Analytische TAC Vereinigtes Königreich 3 906 Union 5 280 TAC 5 280
(1) Dieses Gebiet ist reduziert um das Gebiet mit folgender Abgrenzung: — im Norden 52° 30′ N, — im Süden 52°00′ N, — im Westen die Küste Irlands, — im Osten die Küste des Vereinigten Königreichs. Art: Hering Clupea harengus Gebiet: VIIe und VIIf (HER/7EF.) Frankreich 490 Vorsorgliche TAC Vereinigtes Königreich 490 EU 980 TAC 980 Art: Hering Clupea harengus Gebiet: VIIg , VIIh , VIIj und VIIk (HER/7G-K.) Deutschland 234 Analytische TAC Frankreich 1 302 Irland 18 236 Niederlande 1 302 Vereinigtes Königreich 26 EU 21 100 TAC 21 100
(1) Dieses Gebiet wird erweitert um das Gebiet mit folgender Abgrenzung: — im Norden 52° 30′ N, — im Süden 52° 00′ N, — im Westen die Küste Irlands, — im Osten die Küste des Vereinigten Königreichs. Art: Europäische Sardelle Engraulis encrasicolus Gebiet: IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer) (ANE/9/3411) Spanien 3 998 Analytische TAC Portugal 4 362 EU 8 360 TAC 8 360 Art: Kabeljau Gadus morhua Gebiet: Kattegat (COD/03AS.) Dänemark 82 Analytische TAC Deutschland 2 Schweden 49 Union 133 TAC 133
(1) Nur Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Art: Kabeljau Gadus morhua Gebiet: VIb; Vb (EU-Gewässer und internationale Gewässer westlich von 12° 00 W); XII und XIV (EU-Gewässer und internationale Gewässer) (COD/5W6-14) Belgien 0 Vorsorgliche TAC Deutschland 1 Frankreich 12 Irland 17 Vereinigtes Königreich 48 EU 78 TAC 78 Art: Kabeljau Gadus morhua Gebiet: VIa; Vb (EU-Gewässer und internationale Gewässer östlich von 12° 00 W) (COD/5BE6A) Belgien 0 Analytische TAC Deutschland 0 Frankreich 0 Irland 0 Vereinigtes Königreich 0 EU 0 TAC 0
(1) Kabeljaubeifänge in dem TAC-regulierten Gebiet dürfen angelandet werden, sofern sie pro Fangreise nicht mehr als 1,5 % des Gesamtfangs an Bord in Lebendgewicht ausmachen. Art: Kabeljau Gadus morhua Gebiet: VIIa (COD/07A.) Belgien 5 Analytische TAC Frankreich 14 Irland 251 Niederlande 1 Vereinigtes Königreich 109 EU 380 TAC 380 Art: Kabeljau Gadus morhua Gebiet: VIIb, VIIc, VIIe-k, VIII, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer) (COD/7XAD34) Belgien 449 Analytische TACArtikel 11 dieser Verordnung gilt. Frankreich 7 357 Irland 1 459 Niederlande 1 Vereinigtes Königreich 793 EU 10 059 TAC 10 059 Art: Heringshai Lamna nasus Gebiet: Gewässer von Französisch-Guayana, Kattegat; Skagerrak, I, II, III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV (EU-Gewässer); CECAF 34.1.1, 34.1.2 und 34.2 (EU-Gewässer) (POR/3-1234) Dänemark 0 Analytische TAC Frankreich 0 Deutschland 0 Irland 0 Spanien 0 Vereinigtes Königreich 0 EU 0 TAC 0
(1) Ungewollt gefangenen Exemplaren dieser Arten wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt. Art: Butte Lepidorhombus spp. Gebiet: IIa und IV (EU-Gewässer) (LEZ/2AC4-C) Belgien 6 Analytische TAC Dänemark 5 Deutschland 5 Frankreich 30 Niederlande 24 Vereinigtes Königreich 1 775 EU 1 845 TAC 1 845 Art: Butte Lepidorhombus spp. Gebiet: VI; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer) (LEZ/56-14) Spanien 385 Analytische TAC Frankreich 1 501 Irland 439 Vereinigtes Königreich 1 062 EU 3 387 TAC 3 387 Art: Butte Lepidorhombus spp. Gebiet: VII (LEZ/07.) Belgien 470 Analytische TACArtikel 11 dieser Verordnung gilt. Spanien 5 216 Frankreich 6 329 Irland 2 878 Vereinigtes Königreich 2 492 Union 17 385 TAC 17 385
(1) Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat nach den Bedingungen des Artikels 7 dieser Verordnung Schiffen, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, zusätzliche Anteile im Rahmen einer Höchstmenge von 1 % der dem betreffenden Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen. Art: Butte Lepidorhombus spp. Gebiet: VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe (LEZ/8ABDE.) Spanien 950 Analytische TAC Frankreich 766 EU 1 716 TAC 1 716 Art: Butte Lepidorhombus spp. Gebiet: VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer) (LEZ/8C3411) Spanien 1 121 Analytische TAC Frankreich 56 Portugal 37 EU 1 214 TAC 1 214 Art: Seeteufel Lophiidae Gebiet: VI; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer) (ANF/56-14) Belgien 186 Analytische TAC Deutschland 213 Spanien 199 Frankreich 2 293 Irland 518 Niederlande 179 Vereinigtes Königreich 1 595 EU 5 183 TAC 5 183 Art: Seeteufel Lophiidae Gebiet: VII (ANF/07.) Belgien 2 835 Analytische TACArtikel 11 dieser Verordnung gilt. Deutschland 316 Spanien 1 126 Frankreich 18 191 Irland 2 325 Niederlande 367 Vereinigtes Königreich 5 517 Union 30 677 TAC 30 677
(1) Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 5 % in den Gebieten VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe (ANF/*8ABDE) gefangen werden.
(2) Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat nach den Bedingungen des Artikels 7 dieser Verordnung Schiffen, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, zusätzliche Anteile im Rahmen einer Höchstmenge von 1 % der dem betreffenden Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen. Art: Seeteufel Lophiidae Gebiet: VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe (ANF/8ABDE.) Spanien 1 252 Analytische TAC Frankreich 6 968 EU 8 220 TAC 8 220 Art: Seeteufel Lophiidae Gebiet: VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer) (ANF/8C3411) Spanien 2 750 Analytische TAC Frankreich 3 Portugal 547 EU 3 300 TAC 3 300 Art: Schellfisch Melanogrammus aeglefinus Gebiet: Vb und VIa (EU- und internationale Gewässer) (HAD/5BC6A.) Belgien 7 Analytische TAC Deutschland 8 Frankreich 332 Irland 985 Vereinigtes Königreich 4 683 EU 6 015 TAC 6 015 Art: Schellfisch Melanogrammus aeglefinus Gebiet: VIIb-k, VIII, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer) (HAD/7X7A34) Belgien 185 Analytische TACArtikel 11 dieser Verordnung gilt. Frankreich 11 096 Irland 3 699 Vereinigtes Königreich 1 665 Union 16 645 TAC 16 645
(1) Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat nach den Bedingungen des Artikels 7 dieser Verordnung Schiffen, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, zusätzliche Anteile im Rahmen einer Höchstmenge von 5 % der dem betreffenden Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen. Art: Schellfisch Melanogrammus aeglefinus Gebiet: VIIa (HAD/07A.) Belgien 20 Analytische TAC Frankreich 91 Irland 542 Vereinigtes Königreich 598 EU 1 251 TAC 1 251 Art: Wittling Merlangius merlangus Gebiet: VI; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer) (WHG/56-14) Deutschland 2 Analytische TAC Frankreich 37 Irland 92 Vereinigtes Königreich 176 EU 307 TAC 307 Art: Wittling Merlangius merlangus Gebiet: VIIa (WHG/07A.) Belgien 0 Analytische TAC Frankreich 3 Irland 52 Niederlande 0 Vereinigtes Königreich 34 EU 89 TAC 89 Art: Wittling Merlangius merlangus Gebiet: VIIb, VIIc, VIId, VIIe, VIIf, VIIg, VIIh, VIIj und VIIk (WHG/7X7A-C) Belgien 186 Analytische TACArtikel 11 dieser Verordnung gilt. Frankreich 11 431 Irland 5 298 Niederlande 93 Vereinigtes Königreich 2 045 EU 19 053 TAC 19 053 Art: Wittling Merlangius merlangus Gebiet: VIII (WHG/08.) Spanien 1 270 Vorsorgliche TAC Frankreich 1 905 EU 3 175 TAC 3 175 Art: Wittling Merlangius merlangus Gebiet: IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer) (WHG/9/3411) Portugal Noch nicht festgelegt Vorsorgliche TAC EU Noch nicht festgelegt TAC Noch nicht festgelegt
(1) Artikel 6 dieser Verordnung gilt.
(2) Dieselbe Menge wie nach Fußnote 1. Art: Europäischer Seehecht Merluccius merluccius Gebiet: IIIa; EU-Gewässer der Teilgebiete 22-32 (HKE/3A/BCD) Dänemark 1 531 Analytische TAC Schweden 130 EU 1 661 TAC 1 661
(1) Im Rahmen einer Gesamt-TAC von 55 105 t für den nördlichen Seehechtbestand. Art: Europäischer Seehecht Merluccius merluccius Gebiet: IIa und IV (EU-Gewässer) (HKE/2AC4-C) Belgien 28 Analytische TAC Dänemark 1 119 Deutschland 128 Frankreich 248 Niederlande 64 Vereinigtes Königreich 348 EU 1 935 TAC 1 935
(1) Im Rahmen einer Gesamt-TAC von 55 105 t für den nördlichen Seehechtbestand. Art: Europäischer Seehecht Merluccius merluccius Gebiet: VI und VII; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer) (HKE/571214) Belgien 284 Analytische TACArtikel 11 dieser Verordnung gilt. Spanien 9 109 Frankreich 14 067 Irland 1 704 Niederlande 183 Vereinigtes Königreich 5 553 EU 30 900 TAC 30 900
(1) Quotenübertragungen auf EU-Gewässer von IIa und IV sind möglich, müssen der Kommission jedoch zuvor gemeldet werden.
(2) Im Rahmen einer Gesamt-TAC von 55 105 t für den nördlichen Seehechtbestand.
(3) Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat nach den Bedingungen des Artikels 7 dieser Verordnung Schiffen, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, zusätzliche Anteile im Rahmen einer Höchstmenge von 1 % der dem betreffenden Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen. Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden: VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe (HKE/*8ABDE) Belgien 37 Spanien 1 469 Frankreich 1 469 Irland 184 Niederlande 18 Vereinigtes Königreich 827 EU 4 004 Art: Europäischer Seehecht Merluccius merluccius Gebiet: VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe (HKE/8ABDE.) Belgien 9 Analytische TAC Spanien 6 341 Frankreich 14 241 Niederlande 18 EU 20 609 TAC 20 609
(1) Quotenübertragungen auf IV und EU-Gewässer von IIa sind möglich, müssen der Kommission jedoch zuvor gemeldet werden.
(2) Im Rahmen einer Gesamt-TAC von 55 105 t für den nördlichen Seehechtbestand. Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden: VI und VII; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer) (HKE/*57-14) Belgien 2 Spanien 1 837 Frankreich 3 305 Niederlande 6 EU 5 150 Art: Europäischer Seehecht Merluccius merluccius Gebiet: VIIIc, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer) (HKE/8C3411) Spanien 7 870 Analytische TAC Frankreich 756 Portugal 3 673 EU 12 299 TAC 12 299 Art: Blauleng Molva dypterygia Gebiet: XII (internationale Gewässer) (BLI/12INT-) Estland 2 Analytische TAC Spanien 778 Frankreich 19 Litauen 7 Vereinigtes Königreich 7 Sonstige 2 EU 815 TAC 815
(1) Nur Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Art: Leng Molva molva Gebiet: III a; IIIbcd (EU-Gewässer) (LIN/3A/BCD) Belgien 7 Analytische TAC Dänemark 51 Deutschland 7 Schweden 20 Vereinigtes Königreich 7 EU 92 TAC 92
(1) Quote darf nur in den EU-Gewässern der Gebiete IIIa und IIIbcd gefischt werden. Art: Kaisergranat Nephrops norvegicus Gebiet: IIa und IV (EU-Gewässer) (NEP/2AC4-C) Belgien 1 147 Analytische TAC Dänemark 1 147 Deutschland 17 Frankreich 34 Niederlande 590 Vereinigtes Königreich 18 994 EU 21 929 TAC 21 929 Art: Kaisergranat Nephrops norvegicus Gebiet: VI; Vb (EU- und internationale Gewässer) (NEP/5BC6.) Spanien 29 Analytische TAC Frankreich 114 Irland 190 Vereinigtes Königreich 13 758 EU 14 091 TAC 14 091 Art: Kaisergranat Nephrops norvegicus Gebiet: VII (NEP/07.) Spanien 1 306 Analytische TACArtikel 11 dieser Verordnung gilt. Frankreich 5 291 Irland 8 025 Vereinigtes Königreich 7 137 EU 21 759 TAC 21 759 ( 1 ) Besondere Bedingung: Davon dürfen nicht mehr als die folgenden Quoten in VII (Porcupine Bank — Einheit 16) (NEP/*07U16) gefangen werden: Spanien 380 Frankreich 238 Irland 457 Vereinigtes Königreich 185 EU 1 260 Art: Kaisergranat Nephrops norvegicus Gebiet: VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe (NEP/8ABDE.) Spanien 234 Analytische TAC Frankreich 3 665 EU 3 899 TAC 3 899 Art: Kaisergranat Nephrops norvegicus Gebiet: VIIIc (NEP/08C.) Spanien 79 Analytische TAC Frankreich 3 EU 82 TAC 82 Art: Kaisergranat Nephrops norvegicus Gebiet: IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer) (NEP/9/3411) Spanien 68 Analytische TAC Portugal 205 EU 273 TAC 273 Art: Geißelgarnelen Penaeus spp. Gebiet: Gewässer von Französisch-Guayana (PEN/FGU.) Frankreich Noch nicht festgelegt Vorsorgliche TAC EU Noch nicht festgelegt TAC Noch nicht festgelegt
(1) Artikel 6 dieser Verordnung gilt.
(2) Fangverbot für Garnelen Penaeus subtilis und Penaeus brasiliensis in Wassertiefen von weniger als 30 m.
(3) Dieselbe Menge wie nach Fußnote 1. Art: Scholle Pleuronectes platessa Gebiet: VI; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer) (PLE/56-14) Frankreich 10 Vorsorgliche TAC Irland 275 Vereinigtes Königreich 408 EU 693 TAC 693 Art: Scholle Pleuronectes platessa Gebiet: VIIa (PLE/07A.) Belgien 42 Analytische TAC Frankreich 18 Irland 1 063 Niederlande 13 Vereinigtes Königreich 491 EU 1 627 TAC 1 627 Art: Scholle Pleuronectes platessa Gebiet: VIIb und VIIc (PLE/7BC.) Frankreich 16 Vorsorgliche TACArtikel 11 dieser Verordnung gilt. Irland 62 EU 78 TAC 78 Art: Scholle Pleuronectes platessa Gebiet: VIId und VIIe (PLE/7DE.) Belgien 828 Analytische TAC Frankreich 2 761 Vereinigtes Königreich 1 473 Union 5 062 TAC 5 062
(1) Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat nach den Bedingungen des Artikels 7 dieser Verordnung Schiffen, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, zusätzliche Anteile im Rahmen einer Höchstmenge von 1 % der dem betreffenden Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen. Art: Scholle Pleuronectes platessa Gebiet: VIIf und VIIg (PLE/7FG.) Belgien 46 Analytische TAC Frankreich 83 Irland 197 Vereinigtes Königreich 43 EU 369 TAC 369 Art: Scholle Pleuronectes platessa Gebiet: VIIh, VIIj und VIIk (PLE/7HJK.) Belgien 11 Analytische TACArtikel 11 dieser Verordnung gilt. Frankreich 22 Irland 77 Niederlande 44 Vereinigtes Königreich 22 EU 176 TAC 176 Art: Scholle Pleuronectes platessa Gebiet: VIII, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer) (PLE/8/3411) Spanien 66 Vorsorgliche TAC Frankreich 263 Portugal 66 EU 395 TAC 395 Art: Pollack Pollachius pollachius Gebiet: VI; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer) (POL/56-14) Spanien 6 Vorsorgliche TAC Frankreich 190 Irland 56 Vereinigtes Königreich 145 EU 397 TAC 397 Art: Pollack Pollachius pollachius Gebiet: VII (POL/07.) Belgien 420 Vorsorgliche TACArtikel 11 dieser Verordnung gilt. Spanien 25 Frankreich 9 667 Irland 1 030 Vereinigtes Königreich 2 353 EU 13 495 TAC 13 495 Art: Pollack Pollachius pollachius Gebiet: VIIIa, VIIIb, VIIId und VIIIe (POL/8ABDE.) Spanien 252 Vorsorgliche TAC Frankreich 1 230 EU 1 482 TAC 1 482 Art: Pollack Pollachius pollachius Gebiet: VIIIc (POL/08C.) Spanien 208 Vorsorgliche TAC Frankreich 23 EU 231 TAC 231 Art: Pollack Pollachius pollachius Gebiet: IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer) (POL/9/3411) Spanien 273 Vorsorgliche TAC Portugal 9 EU 282 TAC 282
(1) Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 5 % im Gebiet VIIIc (EU-Gewässer) (POL/*08C.) gefangen werden. Art: Seelachs Pollachius virens Gebiet: VII, VIII, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer) (POK/7/3411) Belgien 6 Vorsorgliche TACArtikel 11 dieser Verordnung gilt. Frankreich 1 375 Irland 1 516 Vereinigtes Königreich 446 EU 3 343 TAC 3 343 Art: Rochen Rajiformes Gebiet: IIa und IV (EU-Gewässer) (SRX/2AC4-C) Belgien 235 Analytische TAC Dänemark 9 Deutschland 12 Frankreich 37 Niederlande 200 Vereinigtes Königreich 902 EU 1 395 TAC 1 395
(1) Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/2AC4-C), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/2AC4-C), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/2AC4-C), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/2AC4-C) und Atlantischem Sternrochen (Amblyraja radiata) (RJR/2AC4-C) sind getrennt zu melden.
(2) Beifangquote. Diese Arten dürfen je Fangreise nicht mehr als 25 % (Lebendgewicht) des Gesamtfangs an Bord ausmachen. Dies gilt nur für Schiffe mit einer Länge von 15 m über alles.
(3) Gilt nicht für Glattrochen (Dipturus batis). Ungewollt gefangenen Exemplaren dieser Arten wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen von Tieren dieser Art erleichtern. Art: Rochen Rajiformes Gebiet: IIIa (EU-Gewässer) (SRX/03A-C.) Dänemark 45 Analytische TAC Schweden 13 EU 58 TAC 58
(1) Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/03A-C.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/03A-C.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/03A-C.), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/03A-C.) und Atlantischem Sternrochen (Amblyraja radiata) (RJR/03A-C.) sind getrennt zu melden.
(2) Gilt nicht für Glattrochen (Dipturus batis). Ungewollt gefangenen Exemplaren dieser Arten wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen von Tieren dieser Art erleichtern. Art: Rochen Rajiformes Gebiet: VIa, VIb, VIIa-c und VIIe-k (EU-Gewässer) (SRX/67AKXD) Belgien 895 Analytische TACArtikel 11 dieser Verordnung gilt. Estland 5 Frankreich 4 018 Deutschland 12 Irland 1 294 Litauen 21 Niederlande 4 Portugal 22 Spanien 1 082 Vereinigtes Königreich 2 562 EU 9 915 TAC 9 915
(1) Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/67AKXD), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/67AKXD), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/67AKXD), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/67AKXD), Kleinäugigem Rochen (Raja microocellata) (RJE/67AKXD), Sandrochen (Leucoraja circularis) (RJI/67AKXD) und Chagrinrochen (Leucoraja fullonica) (RJF/67AKXD) sind getrennt zu melden.
(2) Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata), Glattrochen (Dipturus batis), Schwarzbäuchigen Glattrochen (Raja (Dipturus) nidarosiensis) und Bandrochen (Rostroraja alba). Ungewollt gefangenen Exemplaren dieser Arten wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen von Tieren dieser Art erleichtern.
(3) Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 5 % im Gebiet VIId (EU-Gewässer) (SRX/*07D.) gefangen werden. Art: Rochen Rajiformes Gebiet: VIId (EU-Gewässer) (SRX/07D.) Belgien 80 Analytische TAC Frankreich 670 Niederlande 4 Vereinigtes Königreich 133 EU 887 TAC 887
(1) Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/07D.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/07D.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/07D.), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/07D.) und Atlantischem Sternrochen (Amblyraja radiata) (RJR/07D.) sind getrennt zu melden.
(2) Gilt nicht für Glattrochen (Dipturus batis) und Perlrochen (Raja undulata). Ungewollt gefangenen Exemplaren dieser Arten wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen von Tieren dieser Art erleichtern.
(3) Besondere Bedingung: Davon dürfen bis zu 5 % in den Gebieten VIa, VIb, VIIa-c und VIIe-k (EU-Gewässer) (SRX/*67AKD) gefangen werden. Art: Rochen Rajiformes Gebiet: VIII und IX (EU-Gewässer) (SRX/89-C.) Belgien 9 Analytische TAC Frankreich 1 601 Portugal 1 298 Spanien 1 305 Vereinigtes Königreich 9 EU 4 222 TAC 4 222
(1) Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/89-C.) und Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/89-C) sind getrennt zu melden.
(2) Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata), Glattrochen (Dipturus batis) und Bandrochen (Rostroraja alba). Ungewollt gefangenen Exemplaren dieser Arten wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Aussetzen von Tieren dieser Art erleichtern. Art: Gemeine Seezunge Solea solea Gebiet: IIIa; EU-Gewässer der Teilgebiete 22-32 (SOL/3A/BCD) Dänemark 512 Analytische TAC Deutschland 30 Niederlande 49 Schweden 19 EU 610 TAC 610
(1) Quote darf nur in den EU-Gewässern von Gebiet IIIa und Teilgebieten 22-32 gefischt werden.
(2) Besondere Bedingung: Davon dürfen nicht mehr als 461 t im Gebiet IIIa gefangen werden. Art: Gemeine Seezunge Solea solea Gebiet: VI; Vb (EU- und internationale Gewässer); XII und XIV (internationale Gewässer) (SOL/56-14) Irland 48 Vorsorgliche TAC Vereinigtes Königreich 12 EU 60 TAC 60 Art: Gemeine Seezunge Solea solea Gebiet: VIIa (SOL/07A.) Belgien 131 Analytische TAC Frankreich 2 Irland 67 Niederlande 41 Vereinigtes Königreich 59 EU 300 TAC 300 Art: Gemeine Seezunge Solea solea Gebiet: VIIb und VIIc (SOL/7BC.) Frankreich 7 Vorsorgliche TACArtikel 11 dieser Verordnung gilt. Irland 37 EU 44 TAC 44 Art: Gemeine Seezunge Solea solea Gebiet: VIId (SOL/07D.) Belgien 1 502 Analytische TAC Frankreich 3 005 Vereinigtes Königreich 1 073 EU 5 580 TAC 5 580 Art: Gemeine Seezunge Solea solea Gebiet: VIIe (SOL/07E.) Belgien 27 Analytische TAC Frankreich 293 Vereinigtes Königreich 457 EU 777 TAC 777
(1) Zusätzlich zu dieser Quote kann ein Mitgliedstaat nach den Bedingungen des Artikels 7 dieser Verordnung Schiffen unter seiner Flagge, die an Versuchen zur vollständig dokumentierten Fischerei teilnehmen, zusätzliche Anteile im Rahmen einer Höchstmenge von 5 % der dem betreffenden Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuweisen. Art: Gemeine Seezunge Solea solea Gebiet: VIIf und VIIg (SOL/7FG.) Belgien 663 Analytische TAC Frankreich 66 Irland 33 Vereinigtes Königreich 298 EU 1 060 TAC 1 060 Art: Gemeine Seezunge Solea solea Gebiet: VIIh, VIIj und VIIk (SOL/7HJK.) Belgien 35 Analytische TACArtikel 11 dieser Verordnung gilt. Frankreich 71 Irland 190 Niederlande 56 Vereinigtes Königreich 71 EU 423 TAC 423 Art: Gemeine Seezunge Solea solea Gebiet: VIIIa und VIIIb (SOL/8AB.) Belgien 53 Analytische TAC Spanien 10 Frankreich 3 895 Niederlande 292 EU 4 250 TAC 4 250 Art: Seezunge Solea spp. Gebiet: VIIIc, VIIId, VIIIe, IX und X; CECAF 34.1.1 (EU-Gewässer) (SOO/8CDE34) Spanien 403 Vorsorgliche TAC Portugal 669 EU 1 072 TAC 1 072 Art: Sprotte Sprattus sprattus Gebiet: VIId und VIIe (SPR/7DE.) Belgien 26 Vorsorgliche TAC Dänemark 1 674 Deutschland 26 Frankreich 361 Niederlande 361 Vereinigtes Königreich 2 702 EU 5 150 TAC 5 150 Art: Dornhai Squalus acanthias Gebiet: IIIa (EU-Gewässer) (DGS/03A-C.) Dänemark 0 Analytische TAC Schweden 0 EU 0 TAC 0 Art: Dornhai Squalus acanthias Gebiet: IIa und IV (EU-Gewässer) (DGS/2AC4-C) Belgien 0 Analytische TAC Dänemark 0 Deutschland 0 Frankreich 0 Niederlande 0 Schweden 0 Vereinigtes Königreich 0 EU 0 TAC 0
(1) Fänge mit Langleinen von Hundshai (Galeorhinus galeus), Schokoladenhai (Dalatias licha), Schnabeldornhai (Deania calcea), Blattschuppigem Schlingerhai (Centrophorus squamosus), Großem schwarzem Dornhai (Etmopterus princeps), Glattem schwarzem Dornhai (Etmopterus pusillus), Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis) und Dornhai (Squalus acanthias) sind eingeschlossen. Ungewollt gefangenen Exemplaren dieser Arten wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt. Art: Dornhai Squalus acanthias Gebiet: I, V, VI, VII, VIII, XII und XIV (EU- und internationale Gewässer) (DGS/15X14) Belgien 0 Analytische TACArtikel 11 dieser Verordnung gilt. Deutschland 0 Spanien 0 Frankreich 0 Irland 0 Niederlande 0 Portugal 0 Vereinigtes Königreich 0 EU 0 TAC 0
(1) Fänge mit Langleinen von Hundshai (Galeorhinus galeus), Schokoladenhai (Dalatias licha), Schnabeldornhai (Deania calcea), Blattschuppigem Schlingerhai (Centrophorus squamosus), Großem schwarzem Dornhai (Etmopterus princeps), Glattem schwarzem Dornhai (Etmopterus pusillus), Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis) und Dornhai (Squalus acanthias) sind eingeschlossen. Ungewollt gefangenen Exemplaren dieser Arten wird kein Leid zugefügt. Die Fische werden umgehend freigesetzt. Art: Bastardmakrele Trachurus spp. Gebiet: VIIIc (JAX/08C.) Spanien 22 409 Analytische TAC Frankreich 388 Portugal 2 214 EU 25 011 TAC 25 011
(1) Hiervon dürfen unbeschadet Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 nur maximal 5 % Bastardmakrelen eine Größe von 12 bis 14 cm aufweisen. Zur Kontrolle dieser Menge wird das Anlandegewicht mit dem Koeffizienten 1,20 (Umrechnungsfaktor) multipliziert.
(2) Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1).
(3) Besondere Bedingung: Bis zu 5 % dieser Quote dürfen auf das Gebiet IX übertragen werden. Die Inanspruchnahme dieser Sonderregelung muss der Kommission jedoch im Voraus mitgeteilt werden (JAX/*09.). Art: Bastardmakrele Trachurus spp. Gebiet: IX (JAX/09.) Spanien 7 969 Analytische TAC Portugal 22 831 EU 30 800 TAC 30 800
(1) Hiervon dürfen unbeschadet Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 nur maximal 5 % Bastardmakrelen eine Größe von 12 bis 14 cm aufweisen. Zur Kontrolle dieser Menge wird das Anlandegewicht mit dem Koeffizienten 1,20 (Umrechnungsfaktor) multipliziert.
(2) Besondere Bedingung: Bis zu 5 % dieser Quote können im Gebiet VIIIc gefangen werden. Die Anwendung dieser Sonderregelung muss der Kommission jedoch im Voraus mitgeteilt werden (JAX/*08C). Art: Bastardmakrele Trachurus spp. Gebiet: X; CECAF (EU-Gewässer) (JAX/X34PRT) Portugal Noch nicht festgelegt Vorsorgliche TAC EU Noch nicht festgelegt TAC Noch nicht festgelegt
(1) Gewässer um die Azoren.
(2) Hiervon dürfen unbeschadet Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 nur maximal 5 % Bastardmakrelen eine Größe von 12 bis 14 cm aufweisen. Zur Kontrolle dieser Menge wird das Anlandegewicht mit dem Koeffizienten 1,20 (Umrechnungsfaktor) multipliziert.
(3) Artikel 6 dieser Verordnung gilt.
(4) Dieselbe Menge wie nach Fußnote 3. Art: Bastardmakrele Trachurus spp. Gebiet: CECAF (EU-Gewässer) (JAX/341PRT) Portugal Noch nicht festgelegt Vorsorgliche TAC EU Noch nicht festgelegt TAC Noch nicht festgelegt
(1) Gewässer um Madeira.
(2) Hiervon dürfen unbeschadet Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 nur maximal 5 % Bastardmakrelen eine Größe von 12 bis 14 cm aufweisen. Zur Kontrolle dieser Menge wird das Anlandegewicht mit dem Koeffizienten 1,20 (Umrechnungsfaktor) multipliziert.
(3) Artikel 6 dieser Verordnung gilt.
(4) Dieselbe Menge wie nach Fußnote 3. Art: Bastardmakrele Trachurus spp. Gebiet: CECAF (EU-Gewässer) (JAX/341SPN) Spanien Noch nicht festgelegt Vorsorgliche TAC EU Noch nicht festgelegt TAC Noch nicht festgelegt
(1) Gewässer um die Kanarischen Inseln.
(2) Artikel 6 dieser Verordnung gilt.
(3) Dieselbe Menge wie nach Fußnote 2. ANHANG IIA ZULÄSSIGER FISCHEREIAUFWAND VON SCHIFFEN IM RAHMEN DER BEWIRTSCHAFTUNG DER KABELJAUBESTÄNDE IM KATTEGAT, IN DEN ICES-GEBIETEN VIa UND VIIa SOWIE DEN EU-GEWÄSSERN VON ICES-GEBIET Vb 1. Anwendungsbereich 1.1. Dieser Anhang gilt für EU-Schiffe, die eines der unter Nummer 1 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 genannten Fanggeräte mitführen oder einsetzen und sich in einem der unter Nummer 2 desselben Anhangs genannten geografischen Gebiete aufhalten. 1.2. Dieser Anhang gilt nicht für Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als 10 Metern. Diese Schiffe brauchen keine Fanggenehmigungen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. Mithilfe geeigneter Stichprobenverfahren schätzen die betreffenden Mitgliedstaaten den Fischereiaufwand dieser Schiffe nach den Aufwandsgruppen, zu denen die Schiffe gehören. Im Jahr 2012 holt die Kommission wissenschaftliche Gutachten ein, um die Entwicklung des Fischereiaufwands dieser Schiffe zu bewerten, damit diese künftig in die Aufwandsregelung einbezogen werden können. 2. Reguliertes Fanggerät und geografische Gebiete Dieser Anhang gilt für die Fanggerätegruppen gemäß Nummer 1 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 und für die Gruppen von geografischen Gebieten gemäß Nummer 2 Buchstaben a, c und d desselben Anhangs. 3. Genehmigungen Ein Mitgliedstaat, dem dies für die nachhaltige Umsetzung dieser Aufwandsregelung angezeigt erscheint, erteilt Schiffen unter seiner Flagge, für die bisher keine Fangtätigkeit dieser Art nachgewiesen werden kann, keine Genehmigung für Fangtätigkeiten mit reguliertem Fanggerät in den Gebieten, für die der vorliegende Anhang gilt, es sei denn, er stellt sicher, dass in den betreffenden Gebieten gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden. 4. Höchstzulässiger Fischereiaufwand 4.1. Der höchstzulässige Fischereiaufwand gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 für den Bewirtschaftungszeitraum 2012, d. h. vom 1. Februar 2012 bis zum 31. Januar 2013, ist, aufgeschlüsselt nach Aufwandsgruppen und Mitgliedstaaten, in Anlage 1 dieses Anhangs festgelegt. 4.2. Der jährliche höchstzulässige Fischereiaufwand gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 berührt nicht den in diesem Anhang festgelegten höchstzulässigen Fischereiaufwand. 5. Verwaltung 5.1. Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit Artikel 4 und den Artikeln 13 bis 17 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 sowie den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. 5.2. Ein Mitgliedstaat kann für die Zuteilung des gesamten oder eines Teils des höchstzulässigen Fischereiaufwands an einzelne Schiffe oder Gruppen von Schiffen Bewirtschaftungszeiträume festlegen. In diesem Fall wird die Anzahl Tage oder Stunden, an denen sich ein Fischereifahrzeug während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, von dem betreffenden Mitgliedstaat nach eigenem Ermessen festgelegt. Innerhalb der einzelnen Bewirtschaftungszeiträume kann der betreffende Mitgliedstaat den Aufwand zwischen einzelnen Schiffen oder Schiffsgruppen neu aufteilen. 5.3. Legt ein Mitgliedstaat die Zeit, die sich Schiffe unter seiner Flagge innerhalb eines Gebiets aufhalten dürfen, in Stunden fest, so berechnet er weiterhin die Inanspruchnahme von Tagen gemäß Nummer 5.1. Der betreffende Mitgliedstaat weist der Kommission auf Verlangen nach, welche Vorsorgemaßnahmen er getroffen hat, um eine übermäßige Inanspruchnahme von Fischereiaufwand im Gebiet durch ein Schiff zu verhindern, das seine Aufenthalte im Gebiet vor Ablauf eines 24-Stunden-Zeitraums beendet. 6. Fichereiaufwandsbericht Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für Schiffe, die unter diesen Anhang fallen. Für die Kabeljaubewirtschaftung ist unter dem in diesem Artikel genannten geografischen Gebiet jedes der unter Nummer 2 dieses Anhangs genannten Gruppen von geografischen Gebieten zu verstehen. 7. Übermittlung einschlägiger Daten In Übereinstimmung mit den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Daten zu dem Fischereiaufwand, den ihre Schiffe betrieben haben. Diese Daten werden über das Fischereidatenaustauschsystem oder ein anderes von der Kommission eingesetztes künftiges Datenerhebungssystem übermittelt. Anhang IIA – Anlage 1 Höchstzulässiger Fischereiaufwand in Kilowatt-Tagen Geografisches Gebiet Reguliertes Fanggerät DK DE SE a) Kattegat TR1 197 929 4 212 16 610 TR2 830 041 5 240 327 506 TR3 441 872 0 490 BT1 0 0 0 BT2 0 0 0 GN 115 456 26 534 13 102 GT 22 645 0 22 060 LL 1 100 0 25 339 Geografisches Gebiet Reguliertes Fanggerät BE FR IE NL UK c) ICES-Gebiet VIIa TR1 0 48 193 33 539 0 339 592 TR2 10 166 744 475 649 0 1 086 399 TR3 0 0 1 422 0 0 BT1 0 0 0 0 0 BT2 843 782 0 514 584 200 000 111 693 GN 0 471 18 255 0 5 970 GT 0 0 0 0 158 LL 0 0 0 0 70 614 Geografisches Gebiet Reguliertes Fanggerät BE DE ES FR IE UK d) ICES-Gebiet VIa und EU-Gewässer von ICES-Gebiet Vb TR1 0 9 320 0 1 057 828 428 820 1 033 273 TR2 0 0 0 34 926 14 371 2 972 845 TR3 0 0 0 0 273 16 027 BT1 0 0 0 0 0 117 544 BT2 0 0 0 0 3 801 4 626 GN 0 35 442 13 836 302 917 5 697 213 454 GT 0 0 0 0 1 953 145 LL 0 0 1 402 142 184 354 4 250 630 040 ANHANG IIB ZULÄSSIGER FISCHEREIAUFWAND VON SCHIFFEN IM RAHMEN DER WIEDERAUFFÜLLUNG BESTIMMTER BESTÄNDE VON SÜDLICHEM SEEHECHT UND KAISERGRANAT IN DEN ICES-GEBIETEN VIIIc UND IXa MIT AUSNAHME DES GOLFS VON CADIZ KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1. Anwendungsbereich Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für EU-Schiffe mit einer Länge über alles ab 10 Metern, die Schleppnetze, Snurrewaden oder ähnliche Netze mit einer Maschenöffnung von 32 mm oder mehr und Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von 60 mm oder mehr oder Grundlangleinen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 mitführen oder einsetzen und sich in den ICES-Gebieten VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz aufhalten. 2. Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Anhangs gilt Folgendes: a) „Fanggerätgruppe“ ist die Gruppe von Grundschleppnetzen, Snurrewaden oder ähnlichen Netzen mit einer Maschenöffnung von 32 mm oder mehr Kiemennetzen mit einer Maschenöffnung von 60 mm oder mehr sowie Grundlangleinen; b) „reguliertes Fanggerät“ ist jede Kategorie von Fanggerät innerhalb der Fanggerätgruppe; c) „Gebiet“ sind die ICES-Gebiete VIIIc und IXa mit Ausnahme des Golfs von Cadiz; d) „Bewirtschaftungszeitraum 2012“ ist der Zeitraum vom 1. Februar 2012 bis zum 31. Januar 2013; e) „besondere Bedingungen“ sind die besonderen Bedingungen gemäß Nummer 6.1. 3. Einschränkung der Fangtätigkeit Unbeschadet des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 trägt jeder Mitgliedstaat dafür Sorge, dass EU-Schiffe unter seiner Flagge, die reguliertes Fanggerät an Bord mitführen, höchstens die in Kapitel III dieses Anhangs angegebene Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets verbringen. KAPITEL II GENEHMIGUNGEN 4. Zugelassene Schiffe 4.1. Ein Mitgliedstaat erteilt für das Gebiet Schiffen unter seiner Flagge, für die in den Jahren 2002 bis 2011 — unter Ausschluss der Fangtätigkeit aufgrund der Übertragung von Tagen zwischen Schiffen — keine Fangtätigkeit in diesem Gebiet nachgewiesen werden kann, keine Genehmigung für Fangtätigkeiten mit reguliertem Fanggerät, es sei denn, es wird sichergestellt, dass in diesem Gebiet gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden. 4.2. Ein Schiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats, der im Gebiet nicht über Quoten verfügt, darf im Gebiet nicht mit reguliertem Fanggerät fischen, es sei denn, dem Schiff wurden gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Fangmöglichkeiten und gemäß Nummer 11 oder 12 dieses Anhangs Tage auf See übertragen. KAPITEL III ZAHL DER EU-SCHIFFEN ZUGEWIESENEN TAGE IM GEBIET 5. Höchstanzahl Tage 5.1. Tabelle I enthält die Höchstanzahl Tage auf See, an denen ein Mitgliedstaat im Bewirtschaftungszeitraum 2012 einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge, das reguliertes Fanggerät an Bord führt, den Aufenthalt im Gebiet gestatten darf. 5.2. Kann ein Schiff nachweisen, dass seine Seehechtfänge weniger als 4 % des Lebendgewichts der auf einer Fangreise insgesamt getätigten Fänge ausmachen, so kann der Flaggenmitgliedstaat dieses Schiffes davon absehen, die für die betreffende Fangreise aufgewendeten Tage auf See auf die Höchstanzahl Tage auf See gemäß Tabelle I anzurechnen. 6. Sonderbedingungen für die Festsetzung der Höchstanzahl Tage 6.1. Bei der Festsetzung der Höchstanzahl Tage auf See, an denen ein Mitgliedstaat einem EU-Schiff unter seiner Flagge den Aufenthalt im Gebiet gestatten darf, finden die folgenden besonderen Bedingungen im Einklang mit Tabelle I Anwendung: a) Das betreffende Schiff hat im Jahr 2009 oder 2010 insgesamt weniger als 5 Tonnen Seehecht (in Lebendgewicht) angelandet und b) das betreffende Schiff hat im Jahr 2009 oder 2010 insgesamt weniger als 2,5 Tonnen Kaisergranat (in Lebendgewicht) angelandet. 6.2. Wird einem Schiff eine unbegrenzte Zahl von Tagen zugeteilt, weil die besonderen Bedingungen erfüllt sind, so darf dieses Schiff im Bewirtschaftungszeitraum 2012 nicht mehr als 5 Tonnen Lebendgewicht Seehecht und insgesamt nicht mehr als 2,5 Tonnen Lebendgewicht Kaisergranat anlanden. 6.3. Erfüllt ein Schiff eine dieser Bedingungen nicht, so verliert es mit sofortiger Wirkung seinen Anspruch auf die zusätzlichen Tage, die an die Einhaltung der Sonderbedingung geknüpft sind. 6.4. Die besonderen Bedingungen gemäß Nummer 6.1 können von einem Schiff auf ein oder mehr Ersatzschiffe in derselben Flotte übertragen werden, sofern das Ersatzschiff ähnliches Fanggerät einsetzt und in keinem Jahr seit Aufnahme seiner Fangtätigkeit mehr Seehecht oder Kaisergranat als unter Nummer 6.1 angegeben angelandet hat. Tabelle I Höchstanzahl Tage im Gebiet pro Jahr nach Fanggeräten Besondere Bedingung Reguliertes Fanggerät Höchstanzahl Tage Grundschleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von ≥ 32 mm, Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von ≥ 60 mm und Grundlangleinen ES 150 FR 149 PT 155 6.1.a) und 6.1.b) Grundschleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von ≥ 32 mm, Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von ≥ 60 mm und Grundlangleinen unbegrenzt 7. Kilowatt-Tage-Regelung 7.1. Die Mitgliedstaaten können ihre Aufwandszuteilungen über eine Kilowatt-Tage-Regelung verwalten. Nach dieser Regelung dürfen sie jedem von den regulierten Fanggeräten und besonderen Bedingungen gemäß Tabelle I betroffenen Schiffen gestatten, sich im Gebiet während einer Höchstanzahl von Tagen aufzuhalten, die von der in dieser Tabelle vorgesehenen Höchstanzahl abweicht, vorausgesetzt, die Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen für reguliertes Fanggerät und für die besonderen Bedingungen wird nicht überschritten. 7.2. Diese Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen ist die Summe der einzelnen Aufwandszuteilungen aller Schiffe unter der Flagge des Mitgliedstaats, die für reguliertes Fanggerät zugelassen sind und gegebenenfalls die besonderen Bedingungen erfüllen. Zur Berechnung der einzelnen Aufwandszuteilungen in Kilowatt-Tagen wird die Maschinenleistung jedes Schiffs mit der Anzahl Tage auf See multipliziert, die es nach Tabelle I ohne Anwendung der Sonderbestimmung nach dieser Nummer erhalten würde. Ist die Zahl der Tage nach Tabelle I unbegrenzt, beträgt sie für die Zwecke der Berechnung für das betreffende Schiff 360. 7.3. Ein Mitgliedstaat, der von der unter Nummer 7.1 genannten Regelung Gebrauch machen will, richtet einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Meldungen, die für die Fanggerätgruppe und die besonderen Bedingungen gemäß Tabelle I die Einzelheiten der Berechnung auf folgender Grundlage enthalten: a) Liste der zum Fischfang zugelassenen Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der EU (CFR-Nummer) und ihrer Maschinenleistung; b) Fangaufzeichnungen dieser Schiffe für die Jahre 2009 und 2010, aus denen die Fangzusammensetzung gemäß den besonderen Bedingungen unter Nummer 6.1 Buchstabe a oder b hervorgeht, wenn die Schiffe für diese Sonderbedingungen in Betracht kommen; c) Anzahl Tage auf See, an denen jedes Schiff nach Tabelle I ursprünglich hätte fischen dürfen, und Anzahl Tage auf See, auf die das Schiff nach Anwendung von Nummer 7.1 Anspruch hätte. 7.4. Auf der Grundlage dieses Antrags bewertet die Kommission, ob die Bedingungen nach Nummer 7 erfüllt sind, und kann dann gegebenenfalls dem Mitgliedstaat gestatten, von der unter Nummer 7.1 genannten Regelung Gebrauch zu machen. 8. Zuweisung zusätzlicher Tage bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit 8.1. Bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit zwischen dem 1. Februar 2011 und dem 31. Januar 2012 gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 744/2008 kann die Kommission einem Mitgliedstaat eine zusätzliche Anzahl von Tagen zuweisen, an denen sich Schiffe unter seiner Flagge mit reguliertem Fanggerät an Bord im Gebiet aufhalten dürfen. Bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit aus anderen Gründen kann die Kommission von Fall zu Fall über den Antrag eines Mitgliedstaats entscheiden, den dieser schriftlich und ausreichend begründet einreicht. In diesem schriftlichen Antrag wird jedes betroffene Schiff ausgewiesen und bestätigt, dass keines dieser Schiffe je wieder Fangtätigkeiten aufnehmen wird. 8.2. Der im Jahr 2003 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die dieses Fanggerät verwendet haben, wird durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die dieses Fanggerät im Jahr 2003 verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage auf See wird der so ermittelte Quotient dann mit der Zahl der Tage multipliziert, die nach Tabelle I zugewiesen worden wären. Ergibt diese Berechnung nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt. 8.3. Die Nummern 8.1 und 8.2 gelten nicht, wenn ein Schiff gemäß Nummer 3 oder Nummer 6.4 ersetzt wurde oder wenn die Stilllegung bereits früher zur Gewährung zusätzlicher Seetage geltend gemacht wurde. 8.4. Ein Mitgliedstaat, der von Nummer 8.1 Gebrauch machen will, richtet spätestens bis zum 15. Juni 2012 einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Meldungen, die für die Fanggerätgruppe und die besonderen Bedingungen gemäß Tabelle I die Einzelheiten der Berechnung auf folgender Grundlage enthalten: a) Liste der stillgelegten Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der EU (CFR-Nummer) und ihrer Maschinenleistung; b) von diesen Schiffen 2003 ausgeübte Fangtätigkeiten, berechnet in Tagen auf See entsprechend der Fanggerätgruppe und gegebenenfalls der besonderen Bedingungen. 8.5. Auf der Grundlage eines solchen Antrags eines Mitgliedstaats kann die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat eine über die Zahl von Tagen gemäß Nummer 5.1 hinausgehende zusätzliche Anzahl von Tagen mittels Durchführungsrechtsakten zuweisen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 erlassen. 8.6. Der Mitgliedstaat kann diese zusätzlichen Tage auf See im Bewirtschaftungszeitraum 2012 auf alle oder einige der in der Flotte verbliebenen Schiffe umverteilen, die das regulierte Fanggerät einsetzen. Die Zuweisung zusätzlicher Tage von einem stillgelegten Schiff, auf das eine der in Nummer 6.1 Buchstabe a oder b genannten Sonderbedingungen zutraf, auf ein Schiff, das weiterhin aktiv ist und diese Sonderbedingung nicht erfüllt, ist nicht zulässig. 8.7. Weist die Kommission im Bewirtschaftungszeitraum 2012 aufgrund der endgültigen Einstellung von Fangtätigkeiten zusätzliche Tage auf See zu, so wird die Höchstanzahl Tage im Gebiet pro Mitgliedstaat und Fanggerät, die in Tabelle I aufgeführt ist, für den Bewirtschaftungszeitraum 2013 entsprechend berichtigt. 9. Zuweisung zusätzlicher Tage bei verstärktem Einsatz von Beobachtern 9.1. Die Kommission kann einem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit einem in Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und der Fischwirtschaft durchgeführten verstärkten Beobachterprogramm drei zusätzliche Tage zuweisen, an denen sich die Schiffe mit reguliertem Fanggerät an Bord im Gebiet aufhalten dürfen. Ein solches Programm ist gezielt auf die Erfassung von Daten über Rückwürfe und über die Zusammensetzung der Fänge ausgerichtet und geht über die Vorschriften zur Datenerhebung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 und ihre Durchführungsbestimmungen für nationale Programme hinaus. 9.2. Die Beobachter müssen vom Eigner, vom Schiffskapitän und von den Mitgliedern der Besatzung unabhängig sein. 9.3. Ein Mitgliedstaat, der von den Zuweisungen nach Nummer 9.1 Gebrauch machen will, legt der Kommission eine Beschreibung seines verstärkten Beobachterprogramms zur Genehmigung vor. 9.4. Auf der Grundlage dieser Beschreibung kann die Kommission nach Anhörung des STECF mittels Durchführungsrechtsakten dem betreffenden Mitgliedstaat eine zusätzliche Anzahl von Tagen zuweisen, die über die Zahl von Tagen gemäß Nummer 5.1 für den betreffenden Mitgliedstaat sowie für die Schiffe, das Gebiet und die Fanggerätgruppe, für die das verstärkten Beobachterprogramm gilt, hinausgeht. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 erlassen. 9.5. Wurde ein solches von einem Mitgliedstaat vorgelegtes verstärktes Beobachterprogramm bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Kommission genehmigt, und will der betreffende Mitgliedstaat es unverändert weiter durchführen, so teilt er der Kommission vier Wochen vor Beginn des Zeitraums, für den das Programm gilt, mit, dass er dieses Programm fortsetzt. KAPITEL IV VERWALTUNG 10. Allgemeine Pflichten Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 und den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. 11. Bewirtschaftungszeiträume 11.1. Die Mitgliedstaaten können die Tage im Gebiet nach Tabelle I in Bewirtschaftungszeiträume von einem oder mehreren Kalendermonaten aufteilen. 11.2. Die Zahl der Tage oder Stunden, in denen sich ein Fischereifahrzeug während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, wird von den betreffenden Mitgliedstaaten festgelegt. 11.3. Legt ein Mitgliedstaat die Zeit, die sich Schiffe unter seiner Flagge innerhalb des Gebiets aufhalten dürfen, in Stunden fest, so misst der Mitgliedstaat weiterhin die Inanspruchnahme von Tagen gemäß Nummer 10. Der Mitgliedstaat weist der Kommission auf Verlangen nach, welche Vorsorgemaßnahmen er getroffen hat, um eine übermäßige Inanspruchnahme von Fischereiaufwand im Gebiet durch ein Schiff zu verhindern, das seine Aufenthalte im Gebiet vor Ablauf eines 24-Stunden-Zeitraums beendet. KAPITEL V TAUSCH VON AUFWANDSZUTEILUNGEN 12. Übertragung von Tagen zwischen Schiffen unter der Flagge desselben Mitgliedstaats 12.1. Ein Mitgliedstaat kann den Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets auf ein anderes Schiff unter seiner Flagge zu übertragen, sofern das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung in Kilowatt (Kilowatt-Tage) des Schiffes, das die Tage erhält, geringer ist als oder gleich wie das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung des Schiffes, das die Tage abgibt. Die Maschinenleistung in Kilowatt ist die Leistung, die für jedes Schiff im Fischereiflottenregister der EU angegeben ist. 12.2. Die Gesamtzahl der nach Nummer 12.1 übertragenen Tage im Gebiet, multipliziert mit der Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffes, das die Tage abgibt, darf nicht höher ausfallen als die durchschnittliche Anzahl Tage, die das abgebende Schiff laut Fischereilogbuch in den Jahren 2009 und 2010 im Gebiet verbracht hat, multipliziert mit der Maschinenleistung des betreffenden Schiffes in Kilowatt. 12.3. Die Übertragung von Tagen gemäß Nummer 12.1 ist zwischen Schiffen zulässig, die im selben Bewirtschaftungszeitraum reguliertes Fanggerät einsetzen. 12.4. Die Übertragung von Tagen ist nur zwischen Schiffen zulässig, die über eine Zuteilung von Fangtagen ohne Sonderbedingungen verfügen. 12.5. Die Mitgliedstaaten übermitteln auf Verlangen der Kommission Angaben über durchgeführte Übertragungen. Die Tabellenformate für die Sammlung und Übermittlung dieser Angaben können von der Kommission mittels Durchführungsrechtsakten festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 erlassen. 13. Übertragung von Tagen zwischen Schiffen unter Flaggen verschiedener Mitgliedstaaten Die Mitgliedstaaten können Fischereifahrzeugen unter ihrer jeweiligen Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets während desselben Bewirtschaftungszeitraums und im selben Gebiet auf andere Schiffe zu übertragen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, sofern die Bestimmungen unter den Nummern 4.1, 4.2 und 12 entsprechend eingehalten werden. Wollen Mitgliedstaaten einer solchen Übertragung zustimmen, so teilen sie der Kommission vor der Übertragung deren Einzelheiten einschließlich Anzahl Tage, Fischereiaufwand und gegebenenfalls die betreffenden Quoten mit. KAPITEL VI BERICHTERSTATTUNGSPFLICHTEN 14. Fichereiaufwandsbericht Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für Schiffe, die unter diesen Anhang fallen. Als geografisches Gebiet im Sinne des genannten Artikels gilt das unter Nummer 2 dieses Anhangs definierte Gebiet. 15. Erhebung einschlägiger Daten Auf der Grundlage der Informationen, die zur Verwaltung der Fangtage herangezogen werden, die in dem in diesem Anhang genannten Gebiet verbracht werden, stellen die Mitgliedstaaten jedes Quartal die Daten zum gesamten Fischereiaufwand der Schiffe, die im Gebiet mit gezogenem und stationärem Fanggerät fischen, sowie zum Fischereiaufwand von Schiffen, die im Gebiet mit anderen Fanggeräten fischen, und zur Maschinenleistung dieser Schiffe in kW zusammen. 16. Übermittlung der einschlägigen Daten Auf Anfrage der Kommission übermitteln ihr die Mitgliedstaaten eine Übersicht der unter Nummer 15 genannten Daten im Format der Tabellen II und III an die E-Mail-Adresse, die die Kommission den Mitgliedstaaten nennt. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Verlangen detaillierte Angaben zum zugewiesenen und zum genutzten Fischereiaufwand für die gesamten Bewirtschaftungszeiträume 2011 und 2012 oder Teile dieser Zeiträume im Format der Tabellen IV und V. Tabelle II Meldeformat für Angaben zu den kW-Tagen nach Jahren Mitgliedstaat Fanggerät Jahr Kumulierte Aufwandsmeldung
Tabelle III Datenformat für Angaben zu den kW-Tagen nach Jahren Feldbezeichnung Maximale Anzahl Zeichen/Ziffern Ausrichtung L(inks)/R(echts) Definition und Anmerkungen
Mitgliedstaat 3 Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist
Fanggerät 2 Eine der folgenden Fanggerätarten: TR = Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze ≥ 32 mm GN = Kiemennetze ≥ 60 mm LL = Langleinen
Jahr 4 entweder 2006 oder 2007 oder 2008 oder 2009 oder 2010 oder 2011 oder 2012
Kumulierte Aufwandsmeldung 7 R Kumulierter Fischereiaufwand, ausgedrückt in Kilowatt-Tagen vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Jahres
(1) Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information. Tabelle IV Meldeformat für Angaben zum Schiff Mitgliedstaat CFR Äußere Kennzeichen Dauer des Bewirtschaftungszeitraums Gemeldetes Fanggerät Besondere Bedingungen für die gemeldeten Fanggeräte Verfügbare Tage für den Einsatz der gemeldeten Fanggeräte Zahl der Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurden Übertragung von Tagen Nr. 1 Nr. 2 Nr. 3 … Nr. 1 Nr. 2 Nr. 3 … Nr. 1 Nr. 2 Nr. 3 … Nr. 1 Nr. 2 Nr. 3 …
Tabelle V Datenformat für schiffsbezogene Angaben Feldbezeichnung Maximale Anzahl Zeichen/ Ziffern Ausrichtung L(inks)/R(echts) Definition und Anmerkungen
Mitgliedstaat 3 Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist
CFR 12 Nummer des Fischereiflottenregisters der EU (CFR) Einmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code), gefolgt von einer Kennungs-Zeichenkette (9 Zeichen). Eine Zeichenkette mit weniger als 9 Zeichen muss links mit Nullen aufgefüllt werden.
Äußere Kennzeichen 14 L Gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1381/87
Dauer des Bewirtschaftungszeitraums 2 L Dauer des Bewirtschaftungszeitraums in Monaten
Gemeldetes Fanggerät 2 L Eine der folgenden Fanggerätarten: TR = Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze ≥ 32 mm GN = Kiemennetze ≥ 60 mm LL = Langleinen
Besondere Bedingungen für die gemeldeten Fanggeräte 2 L Angabe, welche der besonderen Bedingungen gemäß Anhang IIB Nummer 6.1 (a) oder (b) gegebenenfalls zutrifft
Verfügbare Tage für den Einsatz der gemeldeten Fanggeräte 3 L Anzahl Tage, die dem Schiff gemäß Anhang IIB für das gewählte Fanggerät und den gemeldeten Bewirtschaftungszeitraum zustehen
Anzahl Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurden 3 L Anzahl der Tage, die das Schiff tatsächlich im Gebiet verbracht und an denen es die gemeldeten Fanggeräte während des gemeldeten Bewirtschaftungszeitraums eingesetzt hat
Übertragung von Tagen 4 L Für abgegebene Tage „– Anzahl übertragene Tage“ und für erhaltene Tage „+ Anzahl übertragene Tage“ angeben
(1) Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.
(2) Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kennzeichnung und die Dokumente an Bord von Fischereifahrzeugen (ABl. L 132 vom 21.5.1987, S. 9). ANHANG IIC ZULÄSSIGER FISCHEREIAUFWAND VON SCHIFFEN IM RAHMEN DER BEWIRTSCHAFTUNG DER SEEZUNGENBESTÄNDE IM WESTLICHEN ÄRMELKANAL IN ICES-GEBIET VIIe KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1. Anwendungsbereich 1.1. Dieser Anhang gilt für EU-Schiffe mit einer Länge über alles ab 10 m, die eines der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 509/2007 unter Nummer 2 dieses Anhangs genannten Fanggeräte mitführen oder einsetzen und im ICES-Gebiet VIIe fischen. Im Sinne dieses Anhangs gilt eine Bezugnahme auf den Bewirtschaftungszeitraum 2012 für den Zeitraum vom 1. Februar 2012 bis zum 31. Januar 2013. 1.2. Fischereifahrzeuge, die stationäre Netze mit einer Maschenöffnung von 120 mm oder mehr verwenden und deren Fänge an Seezunge sich in jedem der drei vorangegangenen Jahre nach ihren Fangaufzeichnungen auf weniger als 300 kg Lebendgewicht beliefen, sind von der Anwendung dieses Anhangs ausgenommen, wenn a) ihre Seezungenfänge auch im Bewirtschaftungszeitraum 2012 weniger als 300 kg Lebendgewicht betragen, b) sie keinen Fisch auf See auf ein anderes Schiff umladen und c) der betreffende Mitgliedstaat der Kommission zum 31. Juli 2012 und 31. Januar 2013 Bericht erstattet über die Aufzeichnungen der Seezungenfänge dieser Schiffe für die drei vorangegangenen Jahre sowie über die 2012 getätigten Seezungenfänge dieser Schiffe. Wird eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, sind die betreffenden Schiffe mit sofortiger Wirkung nicht mehr von der Anwendung dieses Anhangs ausgenommen. 2. Fanggeräte Dieser Anhang gilt für folgende Gruppen von Fanggeräten: a) Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr; b) stationäre Netze einschließlich Kiemennetzen, Trammelnetzen und Verwickelnetzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 220 mm. 3. Einschränkung der Fangtätigkeit Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass Fischereifahrzeuge, die seine Flagge führen, in der EU registriert sind und eine der unter Nummer 2 genannten Fanggerätgruppen mitführen, höchstens die in Kapitel III angegebene Anzahl Tage im Gebiet verbringen. KAPITEL II GENEHMIGUNGEN 4. Zugelassene Schiffe 4.1. Schiffe, die unter Nummer 2 dieses Anhangs genanntes Fanggerät einsetzen, müssen im Besitz einer nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erteilten Fanggenehmigung sein, um in dem unter Nummer 1.1 genannten Gebiet Fischfang betreiben zu können. 4.2. Ein Mitgliedstaat genehmigt keinen Fischfang mit einem Fanggerät aus einer der unter Nummer 2 genannten Fanggerätgruppen im Gebiet durch Schiffe unter seiner Flagge, für die in den Jahren 2002 bis 2011 keine derartige Fangtätigkeit im Gebiet nachgewiesen werden kann, es sei denn, er stellt sicher, dass im Gebiet gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden. 4.3. Allerdings kann Schiffen, die bereits mit einem Fanggerät aus einer unter Nummer 2 genannten Fanggerätgruppe gefischt haben, die Genehmigung erteilt werden, ein anderes Fanggerät einzusetzen, sofern für dieses Fanggerät mindestens dieselbe Anzahl von Tagen zugeteilt wurde wie für das erstgenannte Gerät. 4.4. Ein Schiff, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt, der in dem Gebiet nicht über Quoten verfügt, darf in diesem Gebiet nicht mit einem Fanggerät aus einer Fanggerätgruppe gemäß Nummer 2 fischen, es sei denn, dem Schiff wurden infolge einer zulässigen Übertragung gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 eine Quote und gemäß Nummer 10 oder Nummer 11 dieses Anhangs Tage auf See zugewiesen. KAPITEL III ZAHL DER EU-SCHIFFEN ZUGEWIESENEN TAGE IM GEBIET 5. Höchstanzahl Tage Tabelle I enthält die Höchstzahl Tage auf See, an denen ein Mitgliedstaat im Bewirtschaftungszeitraum 2012 einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge, das Fanggerät gemäß Nummer 2 an Bord führt und einsetzt, den Aufenthalt in dem Gebiet gestatten darf. Tabelle I Höchstanzahl Tage, die sich ein Schiff pro Jahr im Gebiet aufhalten darf, nach Fanggerätgruppen Fanggeräte nach Nummer 2 Bezeichnung Eingesetzt werden nur Fanggeräte nach Nummer 2 Westlicher Ärmelkanal 2a) Baumkurren mit Maschenöffnungen ≥ 80 mm 164 2b) stationäre Netze mit Maschenöffnungen ≤ 220 mm 164 6. Kilowatt-Tage-Regelung 6.1. Die Mitgliedstaaten können ihre Aufwandszuteilungen im Bewirtschaftungszeitraum 2012 über eine Kilowatt-Tage-Regelung verwalten. Nach dieser Regelung dürfen sie jedem betroffenen Schiff für jede der Fanggerätgruppen in Tabelle I gestatten, sich im Gebiet während einer Höchstanzahl von Tagen aufzuhalten, die von der in dieser Tabelle vorgesehenen Höchstanzahl abweicht, vorausgesetzt, die der betreffenden Fanggerätgruppe entsprechenden Kilowatt-Tage insgesamt werden nicht überschritten. 6.2. Für eine bestimmte Fanggerätgruppe ist die Gesamtzahl der Kilowatt-Tage die Summe der einzelnen Aufwandszuteilungen aller Schiffe unter der Flagge des Mitgliedstaats, die für diese Gruppe in Betracht kommt. Zur Berechnung der einzelnen Aufwandszuteilungen in Kilowatt-Tagen wird die Maschinenleistung jedes Schiffs mit der Anzahl Tage auf See multipliziert, die es nach Tabelle I ohne Anwendung von Nummer 6.1 erhalten würde. 6.3. Ein Mitgliedstaat, der von der unter Nummer 6.1 genannten Regelung Gebrauch machen will, richtet einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Meldungen, die für jede Fanggerätgruppe die Einzelheiten der Berechnung auf folgender Grundlage enthalten: a) Liste der zum Fischfang zugelassenen Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der EU (CFR-Nummer) und ihrer Maschinenleistung; b) Anzahl Tage auf See, an denen jedes Schiff nach Tabelle I ursprünglich hätte fischen dürfen, und Anzahl Tage auf See, auf die das Schiff nach Anwendung von Nummer 6.1 Anspruch hätte. 6.4. Auf der Grundlage dieses Antrags bewertet die Kommission, ob die Bedingungen nach Nummer 6 erfüllt sind, und kann dann gegebenenfalls dem Mitgliedstaat gestatten, von der unter Nummer 6.1 genannten Regelung Gebrauch zu machen. 7. Zuweisung zusätzlicher Tage bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit 7.1. Bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit, die seit dem 1. Januar 2004 gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 744/2008 erfolgt ist, kann die Kommission einem Mitgliedstaat eine zusätzliche Anzahl von Tagen zuweisen, an denen sich Schiffe unter seiner Flagge mit Fanggerät gemäß Nummer 2 an Bord im Gebiet aufhalten dürfen. Bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit aus anderen Gründen kann die Kommission von Fall zu Fall über den Antrag eines Mitgliedstaats entscheiden, den dieser schriftlich und ausreichend begründet einreicht. In diesem schriftlichen Antrag wird jedes betroffene Schiff ausgewiesen und bestätigt, dass keines dieser Schiffe je wieder Fangtätigkeiten aufnehmen wird. 7.2. Der im Jahr 2003 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die diese Fanggerätgruppe verwendet haben, wird durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die diese Fanggerätgruppe im Jahr 2003 verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage auf See wird der so ermittelte Quotient dann mit der Zahl der Tage multipliziert, die nach Tabelle I zugewiesen worden wären. Ergibt diese Berechnung nur Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt. 7.3. Die Nummern 7.1 und 7.2 finden keine Anwendung, wenn ein Schiff nach Nummer 4.2 ersetzt wurde oder wenn die Stilllegung bereits früher zur Gewährung zusätzlicher Seetage geltend gemacht wurde. 7.4. Ein Mitgliedstaat, der von den Zuweisungen gemäß Nummer 7.1 Gebrauch machen will, richtet bis zum 15. Juni 2012 einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Meldungen, die für jede Fanggerätgruppe die Einzelheiten der Berechnung auf folgender Grundlage enthalten: a) Liste der stillgelegten Schiffe unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der EU (CFR-Nummer) und ihrer Maschinenleistung; b) die von diesen Schiffen 2003 unternommenen Fangtätigkeiten, berechnet in Tagen auf See je betroffener Fanggerätgruppe. 7.5. Auf der Grundlage eines solchen Antrags eines Mitgliedstaats weist die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat eine über die unter Nummer 5 genannte Anzahl hinausgehende zusätzliche Anzahl von Tagen zu. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 erlassen. 7.6. Der Mitgliedstaat kann diese zusätzlichen Tage auf See im Bewirtschaftungszeitraum 2012 auf alle oder einige der in der Flotte verbliebenen Schiffe umverteilen, die für die betreffende Gruppe von Fanggeräten in Frage kommen. 7.7. Ein Mitgliedstaat darf zusätzliche Tage, die ihm bereits zuvor von der Kommission infolge der endgültigen Stilllegung von Fischereifahrzeugen zugewiesen worden sind, im Bewirtschaftungszeitraum 2012 nicht erneut umverteilen, es sei denn, die Kommission hat beschlossen, dass die zusätzliche Anzahl von Tagen anhand der aktuellen Fanggerätgruppen und Begrenzungen der Tage auf See neu bewertetet wird. Ein Mitgliedstaat, der eine Neubewertung der Anzahl Tage beantragt hat, ist bis auf weiteres befugt, 50 % der zusätzlichen Anzahl Tage neu zu verteilen, bis die Kommission ihre Entscheidung getroffen hat. 8. Zuweisung zusätzlicher Tage bei verstärktem Einsatz von Beobachtern 8.1. Die Kommission kann den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit einem in Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und der Fischwirtschaft durchgeführten verstärkten Beobachterprogramm für die Zeit vom 1. Februar 2012 bis zum 31. Januar 2013 drei zusätzliche Tage zuweisen, an denen sich die Schiffe mit Fanggerät der Fanggerätgruppen nach Nummer 2 an Bord im Gebiet aufhalten dürfen. Ein solches Programm ist gezielt auf die Erfassung von Daten über Rückwürfe und über die Zusammensetzung der Fänge ausgerichtet und geht über die Vorschriften für die Datenerhebung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 665/2008 für nationale Programme hinaus. 8.2. Die Beobachter müssen vom Eigner, vom Schiffskapitän und von den Mitgliedern der Besatzung unabhängig sein. 8.3. Ein Mitgliedstaat, der von den Zuweisungen nach Nummer 8.1 Gebrauch machen will, legt der Kommission eine Beschreibung seines verstärkten Beobachterprogramms zur Genehmigung vor. 8.4. Auf der Grundlage dieser Beschreibung kann die Kommission nach Anhörung des STECF mittels Durchführungsrechtsakten dem betreffenden Mitgliedstaat eine zusätzliche Anzahl von Tagen zuweisen, die über die Zahl von Tagen gemäß Nummer 5 für den betreffenden Mitgliedstaat sowie für die Schiffe, das Gebiet und die Fanggerätgruppe, für die das verstärkte Beobachterprogramm gilt, hinausgeht. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 erlassen. 8.5. Wurde ein solches von einem Mitgliedstaat vorgelegtes verstärktes Beobachterprogramm bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Kommission genehmigt, und will der betreffende Mitgliedstaat es unverändert weiter durchführen, so teilt er der Kommission vier Wochen vor Beginn des Zeitraums, für den das Programm gilt, mit, dass er dieses Programm fortsetzt. KAPITEL IV VERWALTUNG 9. Allgemeine Pflichten Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. 10. Bewirtschaftungszeiträume 10.1. Die Mitgliedstaaten können die Tage im Gebiet nach Tabelle I in Bewirtschaftungszeiträume von einem oder mehreren Kalendermonaten aufteilen. 10.2. Die Zahl der Tage oder Stunden, an denen sich ein Fischereifahrzeug während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, wird von den betreffenden Mitgliedstaaten nach eigenem Ermessen festgelegt. 10.3. Legt ein Mitgliedstaat die Zeit, die sich Schiffe im Gebiets aufhalten dürfen, in Stunden fest, so misst der Mitgliedstaat weiterhin die Inanspruchnahme von Tagen gemäß Nummer 3. Der Mitgliedstaat weist der Kommission auf Verlangen nach, welche Vorsorgemaßnahmen er getroffen hat, um eine übermäßige Inanspruchnahme von Fischereiaufwand im Gebiet durch ein Schiff zu verhindern, das seine Aufenthalte im Gebiet vor Ablauf eines 24-Stunden-Zeitraums beendet. KAPITEL V TAUSCH VON AUFWANDSZUTEILUNGEN 11. Übertragung von Tagen zwischen Schiffen unter der Flagge desselben Mitgliedstaats 11.1. Ein Mitgliedstaat kann einem Schiff unter seiner Flagge gestatten, ihm zustehende Tage innerhalb des Gebiets auf ein anderes Schiff unter seiner Flagge zu übertragen, sofern das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung in Kilowatt (Kilowatt-Tage) des Schiffes, das die Tage erhält, geringer ist als oder gleich wie das Produkt aus übertragenen Tagen und Maschinenleistung des Schiffes, das die Tage abgibt. Die Maschinenleistung in Kilowatt ist die Leistung, die für jedes Schiff im Fischereiflottenregister der EU angegeben ist. 11.2. Die Gesamtzahl der gemäß Nummer 11.1 übertragenen Tage im Gebiet, multipliziert mit der Maschinenleistung in Kilowatt des Schiffs, das die Tage abgibt, darf nicht höher ausfallen als die durchschnittliche Anzahl Tage, die das abgebende Schiff laut Fischereilogbuch in den Jahren 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 in dem Gebiet verbracht hat, multipliziert mit der Maschinenleistung des betreffenden Schiffes in Kilowatt. 11.3. Die Übertragung von Tagen nach Nummer 11.1 ist nur zwischen Schiffen zulässig, die im selben Bewirtschaftungszeitraum dieselbe Fanggerätgruppe gemäß Nummer 2 einsetzen. 11.4. Die Mitgliedstaaten übermitteln auf Verlangen der Kommission Angaben über durchgeführte Übertragungen. Die Tabellenformate für die Sammlung und Übermittlung dieser Angaben können von der Kommission mittels Durchführungsrechtsakten festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 erlassen. 12. Übertragung von Tagen zwischen Schiffen unter Flaggen verschiedener Mitgliedstaaten Die Mitgliedstaaten können Fischereifahrzeugen unter ihrer jeweiligen Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets während desselben Bewirtschaftungszeitraums und im selben Gebiet auf andere Schiffe zu übertragen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, sofern die Bestimmungen unter den Nummern 4.2, 4.4, 5, 6 und 10 entsprechend eingehalten werden. Wollen Mitgliedstaaten einer solchen Übertragung zustimmen, so teilen sie der Kommission vor der Übertragung deren Einzelheiten einschließlich Anzahl Tage, Fischereiaufwand und gegebenenfalls die betreffenden Quoten mit. KAPITEL VI BERICHTERSTATTUNGSPFLICHTEN 13. Fischereiaufwandsbericht Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für Schiffe, die unter diesen Anhang fallen. Als geografisches Gebiet im Sinne des genannten Artikels gilt das ICES-Gebiet VIIe. 14. Erhebung einschlägiger Daten Auf der Grundlage der Informationen, die zur Verwaltung der in dem in diesem Anhang genannten Gebiet verbrachten Fangtage herangezogen werden, stellen die Mitgliedstaaten auf vierteljährlicher Grundlage die Daten zum gesamten Fischereiaufwand der Schiffe zusammen, die im Gebiet mit gezogenem und stationärem Fanggerät fischen, sowie zum Fischereiaufwand von Schiffen, die im Gebiet mit anderen Fanggeräten fischen. 15. Übermittlung der einschlägigen Daten Auf Anfrage der Kommission übermitteln ihr die Mitgliedstaaten eine Übersicht der unter Nummer 14 genannten Daten im Format der Tabellen II und III an die E-Mail-Adresse, die die Kommission den Mitgliedstaaten nennt. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Verlangen detaillierte Angaben zum zugewiesenen und zum genutzten Fischereiaufwand für die gesamten Bewirtschaftungszeiträume 2011 und 2012 oder Teile dieser Zeiträume im Format der Tabellen IV und V. Tabelle II Meldeformat für Angaben zu den kW-Tagen nach Jahren Mitgliedstaat Fanggerät Jahr Kumulierte Aufwandsmeldung
Tabelle III Datenformat für Angaben zu den kW-Tagen nach Jahren Feldbezeichnung Maximale Anzahl Zeichen/Ziffern Ausrichtung L(inks)/R(echts) Definition und Anmerkungen
Mitgliedstaat 3 Mitgliedstaat (Alpha-3- ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist
Fanggerät 2 Eine der folgenden Fanggerätarten: BT = Baumkurren ≥ 80 mm GN = Kiemennetz < 220 mm TN = Trammelnetze oder Verwickelnetz < 220 mm
Jahr 4 entweder 2006 oder 2007 oder 2008 oder 2009 oder 2010 oder 2011 oder 2012
Kumulierte Aufwandsmeldung 7 R Kumulierter Fischereiaufwand, ausgedrückt in Kilowatt-Tagen vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Jahres
(1) Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information. Tabelle IV Meldeformat für Angaben zum Schiff Mitgliedstaat CFR Äußere Kennzeichen Dauer des Bewirtschaftungszeitraums Gemeldetes Fanggerät Verfügbare Tage für den Einsatz der gemeldeten Fanggeräte Zahl der Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurden Übertragung von Tagen Nr. 1 Nr. 2 Nr. 3 … Nr. 1 Nr. 2 Nr. 3 … Nr. 1 Nr. 2 Nr. 3 …
Tabelle V Datenformat für schiffsbezogene Angaben Feldbezeichnung Maximale Anzahl Zeichen/Ziffern Ausrichtung L(inks)/R(echts) Definition und Anmerkungen
Mitgliedstaat 3 Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist
CFR 12 Nummer des Fischereiflottenregisters der EU (CFR) Einmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs Mitgliedstaat (Alpha-3-ISO-Code), gefolgt von einer Kennungs-Zeichenkette (9 Zeichen). Eine Zeichenkette mit weniger als 9 Zeichen muss links mit Nullen aufgefüllt werden.
Äußere Kennzeichen 14 L Gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1381/87
Dauer des Bewirtschaftungszeitraums 2 L Dauer des Bewirtschaftungszeitraums in Monaten
Gemeldetes Fanggerät 2 L Eine der folgenden Fanggerätarten: BT = Baumkurren ≥ 80 mm GN = Kiemennetz < 220 mm TN = Trammelnetze oder Verwickelnetz < 220 mm
Besondere Bedingungen für die gemeldeten Fanggeräte 3 L Anzahl Tage, die dem Schiff gemäß Anhang IIC für das gewählte Fanggerät und den gemeldeten Bewirtschaftungszeitraum zustehen
Anzahl Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurden 3 L Anzahl der Tage, die das Schiff tatsächlich im Gebiet verbracht und an denen es die gemeldeten Fanggeräte während des gemeldeten Bewirtschaftungszeitraums eingesetzt hat
Übertragung von Tagen 4 L Für abgegebene Tage „– Anzahl übertragene Tage“ und für erhaltene Tage „+ Anzahl übertragene Tage“ angeben
(1) Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.