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In Bezug auf bestimmte Bestände, die in Anhang I aufgeführt sind, kann sich ein Mitgliedstaat entscheiden, seine ursprüngliche Quote gemäß Anhang I um 10 % zu erhöhen. Der betreffende Mitgliedstaat teilt der Kommission seine Entscheidung mit. Durch diese Mitteilung gilt die erhöhte Quote als die dem betreffenden Mitgliedstaat zugeteilte Quote.
Die im Rahmen einer solchen erhöhten Quote im Jahr 2012 gefangenen Mengen, die über die ursprüngliche Quote hinausgehen, werden bei der Berechnung der Quote des betreffenden Mitgliedstaats für 2013 für den betreffenden Bestand abgezogen.
Alle im Rahmen der ursprünglichen Quote nicht gefangenen Mengen werden bis zu 10 % dieser ursprünglichen Quote bei der Berechnung der Quote des betreffenden Mitgliedstaats für 2013 für den betreffenden Bestand hinzugefügt.
1. Dieser Artikel gilt für die folgenden Bestände: 2. In Bezug auf jeden Bestand, der in Absatz 1 aufgeführt ist, kann sich ein Mitgliedstaat entscheiden, seine…
Es wird folgender Artikel eingefügt: Flexibilität bei der Festsetzung von Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände (1) Dieser Artikel gilt für die folgenden…
Alle im Rahmen der ursprünglichen Quote nicht in Anspruch genommenen Mengen werden bis zu 10 % dieser ursprünglichen Quote bei der Berechnung der Quote des…
Mengen bis 25 % der Ausgangsquote eines Mitgliedstaats der in Absatz 1 Buchstaben d bis h genannten Bestände, die 2015 nicht genutzt wurden, werden für die…
Mengen bis 25 % der Ausgangsquote eines Mitgliedstaats der in Absatz 1 genannten Bestände, die 2015 nicht genutzt wurden, werden für die Zwecke der Berechnung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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