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Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird wie folgt geändert:
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 2a Artikel 2b
Artikel 3 erhält folgende Fassdung: „Artikel 3 Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von vier Wochen über jede nach Unterabsatz 1 erteilte Genehmigung.“ Die zuständigen Behörden erteilen keine Genehmigung für die in Unterabsatz 1 genannten Transaktionen, wenn sie hinreichende Gründe für die Feststellung haben, dass die Transaktionen dazu bestimmt sind oder dazu bestimmt sein können, zur internen Repression oder zur Herstellung und Wartung von zur internen Repression verwendbaren Produkten beizutragen.
Der folgende Artikel wird eingefügt: „Artikel 11b