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Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird wie folgt geändert:
In Artikel 1 werden folgende Buchstaben angefügt:
‚Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe‘ die Richtlinien 2014/23/EU , 2014/24/EU , 2014/25/EU und 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates;
‚Kraftverkehrsunternehmen‘ eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die Güter zu gewerblichen Zwecken mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen befördert.
Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
für zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze bestimmt sind, die nicht einer Organisation gehören, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet,“
Artikel 2 Absatz 7 Ziffern i und ii erhalten folgende Fassung:
dass der Endnutzer ein militärischer Endnutzer oder eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Anhang IV sein könnte oder dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe ist nach Artikel 2b Absatz 1 Buchstabe a erlaubt,
dass der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für die Luft- oder Raumfahrtindustrie bestimmt ist, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe ist nach Absatz 4 Buchstabe b erlaubt, oder“
Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
für zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze bestimmt sind, die nicht einer Organisation gehören, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet,“
Artikel 2a Absatz 7 Ziffern i und ii erhalten folgende Fassung:
dass der Endnutzer ein militärischer Endnutzer oder eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Anhang IV sein könnte oder dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe ist nach Artikel 2b Absatz 1 erlaubt,
dass der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für die Luft- oder Raumfahrtindustrie bestimmt ist, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe ist nach Absatz 4 Buchstabe b erlaubt, oder“
Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
den Transport von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus oder durch Russland in die Union oder“
Artikel 3a Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
diese für die Sicherstellung der kritischen Energieversorgung in der Union sowie den Transport von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, aus oder durch Russland in die Union, erforderlich sind oder“
Artikel 3b Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 3c Absatz 1 erhält folgende Fassung:
In Artikel 3c werden die folgenden Absätze angefügt:
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 3ea
In Artikel 3h werden die folgenden Absätze angefügt:
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 3i Artikel 3j Artikel 3k Artikel 3l
Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben c und d werden gestrichen.
Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 5aa Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
Transaktionen, die unbedingt erforderlich sind für den unmittelbaren oder mittelbaren Kauf, die unmittelbare oder mittelbare Einfuhr oder den unmittelbaren oder mittelbaren Transport von Erdgas und Erdöl, einschließlich raffinierter Erdölerzeugnisse, sowie von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz aus oder durch Russland in die Union, ein dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörendes Land, die Schweiz oder den Westbalkan.“
In Artikel 5aa Absatz 3 wird folgender Buchstabe angefügt:
Transaktionen zum Kauf, zur Einfuhr oder zur Beförderung in die Union von Kohle und anderen festen fossilen Brennstoffen gemäß Anhang XXII bis zum 10. August 2022.“
Artikel 5b erhält folgende Fassung: „Artikel 5b
In Artikel 5c Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
In Artikel 5d Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
In Artikel 5f Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:
Artikel 5i erhält folgende Fassung: „Artikel 5i
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 5k auch solche, auf die mehr als 10 % des Auftragswerts entfällt, Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Sinne der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe in Anspruch genommen werden. Artikel 5l Artikel 5m
In Artikel 6 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
festgestellte Verletzungen, Umgehungen und Versuche der Verletzung oder Umgehung der in dieser Verordnung festgelegten Verbote durch die Verwendung von Kryptowerten.“
Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführten juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die außerhalb der Union niedergelassen sind und deren Anteile zu über 50 % unmittelbar oder mittelbar von ihnen gehalten werden,“
Anhang VII wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang VIII wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang X wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang XVII wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang XVIII wird gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung geändert.
Die Anhänge XX, XXI, XXII, XXIII und XXIV werden gemäß Anhang VI der vorliegenden Verordnung angefügt.
Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.