Erwägungsgrund 15 32012R0547
Um die Konformitätsprüfung zu erleichtern, sollten die Hersteller in den technischen Unterlagen die in den Anhängen IV und V der Richtlinie 2009/125/EG genannten Informationen angeben.
Um die Konformitätsprüfung zu erleichtern, sollten die Hersteller in den technischen Unterlagen die in den Anhängen IV und V der Richtlinie 2009/125/EG genannten Informationen angeben.