Erwägungsgrund 1 32012R0610
Für bestimmte Kokzidiostatika und Histomonostatika in Lebensmitteln wurden in der Verordnung (EG) Nr. 124/2009 vom 10. Februar 2009 zur Festlegung von Höchstgehalten an Kokzidiostatika und Histomonostatika, die in Lebensmitteln aufgrund unvermeidbarer Verschleppung in Futtermittel für Nichtzieltierarten vorhanden sind Höchstgehalte festgelegt; dadurch sollten das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes gewährleistet und die Gesundheit der Bevölkerung geschützt werden.