Erwägungsgrund 5 32012R0610
Die Bedingungen für die Zulassung von Nicarbazin und Diclazuril als Futtermittelzusatzstoffe wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 875/2010 der Kommission vom 5. Oktober 2010 über die Zulassung eines Futtermittelzusatzstoffs für einen Zeitraum von zehn Jahren bzw. der Verordnung (EU) Nr. 169/2011 der Kommission vom 23. Februar 2011 zur Zulassung von Diclazuril als Futtermittelzusatzstoff für Perlhühner geändert. Dadurch müssen im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 124/2009 die Höchstgehalte für Nicarbazin erheblich und für Diclazuril geringfügig geändert werden. Laut den Schlussfolgerungen in dem EFSA-Gutachten zur Kreuzkontamination von Futtermitteln für Nichtzieltierarten durch Nicarbazin und in dem Wissenschaftlichen Gutachten zur Sicherheit und Wirksamkeit von Nicarbazin für Masthühner führen die vorgeschlagenen Höchstgehalte für Nicarbazin in Lebensmitteln aufgrund der nicht vermeidbaren Verschleppung in Futtermittel für Nichtzieltierarten nicht zu einem nennenswerten Risiko für die Verbrauchergesundheit. Daher sollten die Bestimmungen hinsichtlich Diclazuril und Nicarbazin entsprechend geändert werden.