Erwägungsgrund 2 32012R0636
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 sollen die Sofortmaßnahmen eine Laufzeit von höchstens sechs Monaten haben und kann die Kommission die Sofortmaßnahmen mit einem erneuten Beschluss um höchstens sechs Monate verlängern.