Erwägungsgrund 4 32012R0636
Es ist denkbar, dass die Maßnahmen für einen dauerhaften Schutz der Schellfischbestände im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 161/2012 der Kommission vor Ablauf der Geltungsdauer der genannten Verordnung nicht rechtzeitig in Kraft sind. In der Zwischenzeit ist die Gefährdung für die Erhaltung der Schellfischbestände weiterhin gegeben.