Erwägungsgrund 7 32012R0064
Gemäß der Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft sind Geschwindigkeitsbegrenzer durch von den Mitgliedstaaten zugelassene Werkstätten oder Einrichtungen einzubauen. Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr darf die Kalibrierung von Kontrollgeräten in Fahrzeugen nur von Werkstätten vorgenommen werden, die hierzu zugelassen worden sind. Daher sollten die Informationen über die Umprogrammierung von Steuergeräten für Geschwindigkeitsbegrenzer und Kontrollgeräte von den Bestimmungen über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen ausgenommen werden.