Erwägungsgrund 2 32012R0064
Gemäß Artikel 3 Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und zur Änderung der Anhänge I und III der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates dürfen Fahrzeuge und Motoren nur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 und ihren Durchführungsbestimmungen typgenehmigt werden, nachdem Messverfahren zur Messung der Partikelzahl gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 595/2009, alle erforderlichen speziellen Vorschriften hinsichtlich von Motoren mit mehreren Abstimmungen und Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 erlassen wurden. Daher ist es angezeigt, die Verordnung (EU) Nr. 582/2011 zu ändern, um solche Vorschriften aufzunehmen.