Erwägungsgrund 3 32012R0064
Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 finden die Artikel 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge sinngemäß Anwendung. Daher ist es angezeigt, die in der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und in ihren Durchführungsmaßnahmen enthaltenen Bestimmungen über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen in die vorliegende Verordnung zu übernehmen. Jedoch ist es notwendig, diese Bestimmungen anzupassen, um den Besonderheiten der schweren Nutzfahrzeuge Rechnung zu tragen.