Art. 8 Abs. 3 32010R1210VERORDNUNG (EU) Nr. 1210/2010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Dezember 2010 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nicht für den Umlauf geeignete Euro-Münzen nach ihrer Rücknahme durch physisches und dauerhaftes Verwalzen vernichtet…
Art. 11 Abs. 1 32010R1210VERORDNUNG (EU) Nr. 1210/2010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Dezember 2010 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen
Die Mitgliedstaaten können eingereichte nicht für den Umlauf geeignete Euro-Münzen wie folgt prüfen:
Art. 10 Abs. 2 32010R1210VERORDNUNG (EU) Nr. 1210/2010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Dezember 2010 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen
Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten andere gemäß ihren nationalen Vorschriften am 11. Januar 2011 vorgesehene Anforderungen an die Verpackung…
Art. 1 32010R1210VERORDNUNG (EU) Nr. 1210/2010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Dezember 2010 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen
Diese Verordnung legt die zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen erforderlichen Verfahren fest.
Art. 6 Abs. 6 Buchst. d 32010R1210VERORDNUNG (EU) Nr. 1210/2010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Dezember 2010 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen
Vorliegen schriftlicher Vorschriften für die Übermittlung von gefälschten Euro-Münzen, nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen und sonstigen münzähnlichen…