Erwägungsgrund 6 32010R1210
Um eine schrittweise Anpassung ihres derzeitigen Systems der Vorschriften und Verfahrensweisen an die Bestimmungen dieser Verordnung zu ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten innerhalb einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2014 befugt sein, Ausnahmen im Hinblick auf die Art und die Zahl der zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen eingesetzten Münzsortiergeräte festzulegen, die jedes Jahr geprüft werden.