Erwägungsgrund 8 32012R0692
Anhang IIC der Verordnung (EU) Nr. 43/2012 sieht Beschränkungen des Fischereiaufwands im Rahmen der Bewirtschaftung der Seezungenbestände im westlichen Ärmelkanal in ICES-Gebiet VIIe vor. Auf Ersuchen des Vereinigten Königreichs hat die Kommission ein Gutachten des STECF zu der Frage eingeholt, ob Anhang IIC in dem Sinne geändert werden könnte, dass in Nummer 1.2 für die Nicht-Berücksichtigung von stationärem Fanggerät ein gleitender Bezugszeitraum anstelle des derzeitigen festen Bezugsjahres festgelegt wird. Der STECF führt in seiner Antwort aus, dass ein weniger weit zurückliegendes Jahr oder ein gleitender Bezugszeitraum über mehrere nicht zu weit zurückliegende Jahre vorzuziehen wäre; außerdem dürften die Auswirkungen dieser Änderung auf den Fischereiaufwand, der in der Fischerei eingesetzt wird, nach seinem Dafürhalten vernachlässigbar sein.