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Anhang IIC der Verordnung (EU) Nr. 43/2012 sieht Beschränkungen des Fischereiaufwands im Rahmen der Bewirtschaftung der Seezungenbestände im westlichen Ärmelkanal in ICES-Gebiet VIIe vor. Auf Ersuchen des Vereinigten Königreichs hat die Kommission ein Gutachten des STECF zu der Frage eingeholt, ob Anhang IIC in dem Sinne geändert werden könnte, dass in Nummer 1.2 für die Nicht-Berücksichtigung von stationärem Fanggerät ein gleitender Bezugszeitraum anstelle des derzeitigen festen Bezugsjahres festgelegt wird. Der STECF führt in seiner Antwort aus, dass ein weniger weit zurückliegendes Jahr oder ein gleitender Bezugszeitraum über mehrere nicht zu weit zurückliegende Jahre vorzuziehen wäre; außerdem dürften die Auswirkungen dieser Änderung auf den Fischereiaufwand, der in der Fischerei eingesetzt wird, nach seinem Dafürhalten vernachlässigbar sein.
In Annex IIC der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 ist der Fischereiaufwand im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 509/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit einem…
Ab 1. Februar 2005 gelten für die Bewirtschaftung des Seezungenbestands im westlichen Ärmelkanal die Fischereiaufwandsbeschränkungen und begleitenden…
Unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Berichte und der Gutachten des STECF sind die ICES-Untergebiete 27 und 28.2 im Jahr 2009 vom…
Anhang IIB der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 enthält Fischereiaufwandsbeschränkungen zur Wiederauffüllung bestimmter Seehecht- und der Kaisergranatbestände in den…
(2) Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kennzeichnung und die Dokumente an Bord von…
Unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Berichte und der Gutachten des STECF sind die ICES-Untergebiete 27 und 28.2 im Jahr 2010 vom…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.