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Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Verfahren zur Erhebung und Aufbereitung der statistischen Informationen unter gleichzeitiger Berücksichtigung der strukturellen Merkmale des Kraftverkehrs in den Mitgliedstaaten so ausgelegt sind, dass die gemäß dieser Verordnung übermittelten statistischen Ergebnisse hinreichend genau sind, damit die Kommission über vergleichbare, zuverlässige, aufeinander abgestimmte, regelmäßige und vollständige statistische Informationen verfügen kann. Für die Zwecke von Absatz 1 erlässt die Kommission auf dem Wege von Durchführungsrechtsakten detaillierte technische Vorschriften bezüglich der Genauigkeit der erforderlichen statistischen Informationen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 9 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen sie die aus den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Datensätzen zu extrahierenden Daten auflistet und…
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung und Aktualisierung der Modelle und Methoden zu Form und Inhalt der Daten, die der Kommission von…
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um den Mechanismus und die Verfahren für die Durchführung von Qualitätskontrollen und angemessene…
Die Kommission erlässt zum Zweck der Durchführung dieses Artikels Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der einschlägigen statistischen Daten, die von den…
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats, in dem die Statistiken übermittelt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach…
Die Kommission erlässt auf dem Wege von Durchführungsrechtsakten die Einzelheiten der Übermittlung der Daten gemäß Absatz 1, gegebenenfalls einschließlich der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.