Art. 6 32003R0437Die von den Mitgliedstaaten verwendeten Datenaufbereitungsverfahren müssen gewährleisten, dass die gemäß Artikel 3 erhobenen Daten die in Artikel 5 vorgesehenen…
Art. 4 32012R0070Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Verfahren zur Erhebung und Aufbereitung der statistischen Informationen unter gleichzeitiger Berücksichtigung der…
Art. 27 Abs. 4 32022L0993RICHTLINIE (EU) 2022/993 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 8. Juni 2022 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass Maßnahmen zur Sammlung, Bereitstellung, Speicherung, Analyse und Verbreitung solcher Daten so…