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Die Mitgliedstaaten erheben statistische Daten für folgende Bereiche: a) Fahrzeug, b) Fahrt, c) Güter.
Die statistischen Variablen für die einzelnen Bereiche, ihre Definitionen und die für ihre Aufgliederung zu verwendenden Gliederungsebenen von Systematiken sind in den Anhängen I bis VII aufgeführt.
Bei der Festlegung des Verfahrens zur Erhebung der statistischen Angaben verzichten die Mitgliedstaaten darauf, Formalitäten beim Grenzübertritt zwischen Mitgliedstaaten vorzusehen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, erforderlichenfalls delegierte Rechtsakte nach Artikel 8 zur Aktualisierung von Anhang I Teil 1 zu erlassen, und zwar ausschließlich, um den wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen, jedoch mit Ausnahme von Änderungen des fakultativen Charakters der verlangten Informationen. Der Kommission wird außerdem die Befugnis übertragen, erforderlichenfalls delegierte Rechtsakte nach Artikel 8 zur Anpassung der Anhänge II bis VII zu erlassen, um wirtschaftliche und technische Entwicklungen zu berücksichtigen. Bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse gemäß diesem Absatz stellt die Kommission sicher, dass die erlassenen delegierten Rechtsakte für die Mitgliedstaaten und die Auskunftgebenden keinen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedeuten.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Daten, die in den unter die Absätze 1 und 2 fallenden Bereichen von ihnen erhoben werden, an…
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die statistischen Angaben, die für die Durchführung dieser Verordnung und die Folgemaßnahmen erforderlich sind.…
Jeder Mitgliedstaat erhebt statistische Daten über die folgenden Variablen: a) Fluggäste b) Fracht und Post c) Teilstrecken d) verfügbare Fluggast-Sitzplätze e)…
Die Mitgliedstaaten erheben gemäß den Anhängen dieser Verordnung die notwendigen Daten für die Beobachtung der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c genannten…
Die Mitgliedstaaten ermitteln statistische Ergebnisse in der Aufschlüsselung, die in den Anhängen I und II vorgesehen ist.
Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Daten, die sie übermitteln, die Struktur der Grundgesamtheit der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.