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Die Datenerhebungsverfahren werden so konzipiert, dass die gemeinschaftlichen Seeverkehrsstatistiken eine für die in Anhang VIII aufgeführten Datensätze angemessene Genauigkeit aufweisen. Die Kommission erstellt die Genauigkeitsanforderungen. Die Kommission kann diese Maßnahmen mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 10a und unter den Bedingungen der Artikel 10b und 10c erlassen.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der technischen Spezifikationen für die Erhebung und Sammlung der in Absatz 1 genannten Informationen…
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die Methodik für die Erstellung der in Absatz 2 genannten Statistiken und die Modalitäten ihrer…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Verfahren zur Erhebung und Aufbereitung der statistischen Informationen unter gleichzeitiger Berücksichtigung der…
Die Datenerhebung beruht auf Vollerhebungen, sofern nicht andere Genauigkeitsanforderungen von der Kommission festgelegt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung…
Die Mitgliedstaaten und die Kommission stellen sicher, dass Maßnahmen zur Sammlung, Bereitstellung, Speicherung, Analyse und Verbreitung solcher Daten so…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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