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In Fällen hinreichend begründeter Dringlichkeit im Zusammenhang mit einer Verschlechterung der Wirtschafts- und/oder Finanzlage von Herstellern in der Union und wenn eine Verzögerung einen Schaden verursachen könnte, der nur schwer wiedergutzumachen wäre, ist die Kommission befugt, unmittelbar geltende Durchführungsrechtsakte nach dem Dringlichkeitsverfahren des Artikels 39 Absatz 4 zu erlassen, um für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten die normalen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs wieder einzuführen.
Damit stabile Rahmenbedingungen für die Wirtschaftsbeteiligten geboten werden, sollte die Kommission nach Ablauf der Höchstfrist von sechs Monaten unmittelbar…
Hat die Kommission Grund zu der Annahme, dass die mit dieser Verordnung eingeführten Zollaussetzungen bei einem bestimmten Erzeugnis zu einer Handelsverlagerung…
Ergibt sich aus der endgültigen Sachaufklärung, dass die Bedingungen des Artikels 22 Absatz 1 erfüllt sind, so erlässt die Kommission einen…
Die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs werden so lange wiedereingeführt, wie es erforderlich ist, um die Verschlechterung der Wirtschafts- und/oder Finanzlage von…
Ergibt sich aus der endgültigen Sachaufklärung, dass die Bedingungen des Artikels 22 Absatz 1 nicht erfüllt sind, so erlässt die Kommission einen…
Liegen ausreichende Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Bedingungen des Artikels 22 Absatz 1 erfüllt sind, so untersucht die Kommission, ob die normalen Zölle…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.