Erwägungsgrund 29 32026R1395
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Zollpräferenzen sollten für Waren gelten, die in Einklang mit den in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Ursprungsregeln und den Rechtsakten, die in Übereinstimmung mit den durch diese Verordnung übertragenen Befugnissen erlassen wurden, insbesondere der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission, ihren Ursprung in den begünstigten Ländern haben. Die Kumulierung zwischen Ländern verschiedener regionaler Gruppen und die erweiterte Kumulierung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 sollten gewährt werden, sofern das antragstellende begünstigte Land hinreichend nachweisen kann, dass die Kumulierung seinen Bedürfnissen in den Bereichen Entwicklung, Finanzierung und Handel entspricht und somit unter anderem zu Wirtschaftswachstum, zur Beseitigung der Armut, Diversifizierung der Ausfuhren und Industrialisierung beiträgt, und sofern sie sich nicht negativ auf die Lage anderer Länder, insbesondere der EBA-begünstigten Länder, auswirkt. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Gewährung der Kumulierung den Bedürfnissen des antragstellenden Landes in den Bereichen Entwicklung, Finanzierung und Handel entspricht, sollte die Kommission die Abhängigkeit des begünstigten Landes vom Lieferland und die Zukunftsperspektiven in Bezug auf die betreffenden Waren berücksichtigen.