Erwägungsgrund 30 32026R1395
Im Fall von Mängeln bei der Umsetzung der in den einschlägigen Übereinkommen festgelegten Grundsätze, darunter bestimmter Grundsätze des humanitären Völkerrechts, die darauf abzielen, die Ziele dieser einschlägigen Übereinkommen zu fördern, und falls es sich als vorteilhaft erweisen würde, sollte die Kommission ein verstärktes Engagement mit dem begünstigten Land eingehen, um die Situation zu beheben. Bei schwerwiegenden und systematischen Verstößen gegen die in den einschlägigen Übereinkommen festgelegten Grundsätze und wenn der Dialog mit dem begünstigten Land gegebenenfalls nicht zu einer Verbesserung der Lage führt, sollte die Kommission befugt sein, die dem begünstigten Land gewährten Zollpräferenzen zurückzunehmen. Zollpräferenzen im Rahmen der APS+-Sonderregelung sollten vorübergehend zurückgenommen werden, wenn das begünstigte Land seine bindenden Zusagen, die Ratifizierung und tatsächliche Anwendung der einschlägigen Übereinkommen fortzuführen oder den mit den jeweiligen einschlägigen Übereinkommen einhergehenden Berichtspflichten nachzukommen, nicht einhält oder wenn das begünstigte Land nicht an dem in dieser Verordnung vorgesehenen Überwachungsverfahren der Union mitarbeitet. Die vorübergehende Rücknahme sollte so lange gelten, bis die Gründe, die sie rechtfertigen, nicht mehr vorliegen. In Situationen, in denen die Verstöße außerordentlich schwerwiegend sind, sollte die Kommission befugt sein, rasch zu reagieren, indem sie die entsprechenden Maßnahmen innerhalb eines kürzeren Zeitraums trifft. Nach dem Nulltoleranzansatz der Union in Bezug auf Kinderarbeit sollte zu den Gründen für die vorübergehende Rücknahme auch die Ausfuhr von Waren zählen, die durch international verbotene Kinderarbeit sowie Zwangsarbeit einschließlich Sklaverei und in Strafvollzugsanstalten verrichteter Arbeit im Sinne der einschlägigen Übereinkommen hergestellt wurden. Die Beseitigung der Kinderarbeit ist ein langwieriger Prozess, insbesondere in Ländern, in denen es keine menschenwürdigen Arbeitsbedingungen, keine kostenlose Schulbildung und kein soziales Sicherheitsnetz gibt. Vor einem solchen Hintergrund sollte die Kommission berücksichtigen können, ob das begünstigte Land Maßnahmen zur Verringerung der Kinderarbeit ergriffen hat und ob die Überwachung dieser Maßnahmen konkrete Fortschritte und ein Vorgehen erkennen lässt, das auf die vollständige Einhaltung der einschlägigen Übereinkommen ausgerichtet ist. Die vorübergehende Rücknahme der in dieser Verordnung vorgesehenen Präferenzregelungen sollte als letztes Mittel in Betracht gezogen werden.