Erwägungsgrund 8 32005R0980
Entwicklungsländer, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Kriterien der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung bereits erfüllen, sollten so bald wie möglich in den Genuss dieser Regelung kommen. Sie sollten daher vorläufig als begünstigte Länder verzeichnet werden. Falls die Kommission auf ihren Antrag hin ihre Einstufung als begünstigte Länder bis zum 15. Dezember 2005 bestätigt, sollten ihnen die Präferenzen auch weiter gewährt werden.