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Die Waren, auf die die allgemeine Regelung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Anwendung findet, sind in Anhang V aufgeführt.
Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 36 zu erlassen, um in Anhang V die aufgrund von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur („KN“) erforderlichen Änderungen vorzunehmen.
Die Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 36 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um in Anhang I Änderungen des internationalen Status oder der…
Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 36 zu erlassen, um Anhang IX infolge von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur zu ändern, die…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 6a delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I zu erlassen, um die technischen oder…
Die Waren, auf die die Regelungen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b Anwendung finden, sind in Anhang II aufgeführt.
Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 36 zur Änderung des Anhangs II auf…
Bei jeder nach den Kriterien des Artikels 4 erfolgenden Änderung des Anhangs II ist die Kommission befugt, zwecks Änderung des Anhangs VI delegierte Rechtsakte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.