Erwägungsgrund 6 32026R1395
Die allgemeinen Ziele des APS sind im derzeitigen globalen Kontext weiterhin maßgeblich und stehen im Einklang mit der Analyse und Perspektive, die in der Mitteilung der Kommission vom 18. Februar 2021 mit dem Titel „Überprüfung der Handelspolitik – Eine offene, nachhaltige und entschlossene Handelspolitik“ dargelegt werden. In der Mitteilung heißt es, die Union habe „ein strategisches Interesse daran, eine stärkere Integration gefährdeter Entwicklungsländer in die Weltwirtschaft zu unterstützen“, und müsse „die Stärke, die ihre Offenheit und die Attraktivität ihres Binnenmarkts bieten, voll ausschöpfen“, um den Multilateralismus zu unterstützen und die Wahrung der universellen Werte sicherzustellen. Im Hinblick auf das APS wird in der Mitteilung auf dessen wichtige Rolle bei der „Wahrung der elementaren Menschen- und Arbeitnehmerrechte“ hingewiesen und das Ziel festgelegt, „die Handelsmöglichkeiten für Entwicklungsländer weiter zu verbessern, um die Armut zu verringern und Arbeitsplätze auf der Grundlage internationaler Werte und Grundsätze zu schaffen“. Darüber hinaus sollte das APS die begünstigten Länder dabei unterstützen, ihre Wirtschaft nachhaltig zu stärken, auch im Hinblick auf die Achtung der international anerkannten Menschenrechte, die Arbeitnehmerrechte, den Klima- und Umweltschutz und die Standards für verantwortungsvolle Staatsführung. Im Einklang mit Artikel 208 AEUV und der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung der Union, die eine tragende Säule ihrer Bemühungen zur Steigerung der positiven Wirkung und der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit darstellt, sollte die Kohärenz zwischen den Zielen des APS und der Hilfe, die den begünstigten Ländern geleistet wird, sichergestellt werden. Im Rahmen der Entwicklungshilfe der Union, die in der Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates geregelt ist, und des APS wird dasselbe Ziel einer nachhaltigen Entwicklung verfolgt. Die Inanspruchnahme der in jener Verordnung vorgesehenen Zollpräferenzen durch die begünstigten Länder und die Ratifizierung und tatsächliche Anwendung internationaler Übereinkommen und Abkommen über Menschenrechte, Arbeitnehmerrechte, Klima- und Umweltschutz sowie verantwortungsvolle Staatsführung können zur Verwirklichung dieses Ziels beitragen. Dementsprechend sollten bei der Durchführung dieser Verordnung Synergieeffekte und Komplementarität mit den im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/947 ergriffenen Maßnahmen sichergestellt werden.