Erwägungsgrund 3 32013R1021
Die Anhänge der Richtlinien 2000/36/EG, 2001/111/EG und 2001/113/EG enthalten technische Elemente, die möglicherweise anzupassen oder zu aktualisieren sind, um den Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Normen Rechnung zu tragen. Allerdings werden der Kommission in den Richtlinien 2000/36/EG und 2001/111/EG keine angemessenen Befugnisse übertragen, um die Anhänge dieser Richtlinien zur Berücksichtigung dieser Entwicklungen rasch ändern zu können. Zur Sicherstellung einer kohärenten Umsetzung der Richtlinien 2000/36/EG und 2001/111/EG sollten der Kommission daher zusätzliche Befugnisse zur Änderung von Anhang I Abschnitte C und D der Richtlinie 2000/36/EG sowie von Teil B des Anhangs der Richtlinie 2001/111/EG übertragen werden, damit sie den Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Normen Rechnung tragen kann. Ferner werden der Kommission in der Richtlinie 2001/113/EG Befugnisse übertragen, um diese Richtlinie im Regelungsverfahren an die Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Normen anzupassen. Nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon ist es angebracht, diese Befugnisübertragung an Artikel 290 AEUV anzupassen und den Umfang dieser Befugnisse zu überprüfen.