Erwägungsgrund 5 32013R1021
Nach Erlass der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, die für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln und Futtermitteln auf Unions- und einzelstaatlicher Ebene gilt, sind allgemeine lebensmittelrechtliche Unionsvorschriften direkt auf die unter die Richtlinien 1999/4/EG, 2000/36/EG, 2001/111/EG, 2001/113/EG und 2001/114/EG fallenden Erzeugnisse anwendbar. Folglich ist es nicht länger erforderlich, dass die Kommission über Befugnisse verfügt, um diese Richtlinien an die allgemeinen lebensmittelrechtlichen Unionsvorschriften anzupassen. Die Bestimmungen zur Übertragung solcher Befugnisse sollten daher gestrichen werden.